Der Begriff „freier Mitarbeiter“ ist im österreichischen Recht kein eigenständiger Rechtsbegriff. Er wird in der Praxis als Sammelbezeichnung für Personen verwendet, die für ein Unternehmen tätig sind, ohne in einem klassischen Arbeitsverhältnis zu stehen. Rechtlich maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Vertrags- und Leistungsausgestaltung.
Freie Mitarbeiter arbeiten regelmäßig auf Basis eines freien Dienstvertrags oder eines Werkvertrags. Sie erhalten kein laufendes Gehalt im arbeitsrechtlichen Sinn, sondern ein vereinbartes Entgelt, das häufig nach Zeit oder Auftrag bemessen wird.
Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis
Der zentrale Unterschied zum Arbeitsverhältnis liegt im Fehlen persönlicher Abhängigkeit. Typisch für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer ist insbesondere:
- keine umfassende Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Leistungserbringung,
- keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers,
- keine disziplinäre Kontrolle wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
- ein höheres Maß an Eigenverantwortung bei der Gestaltung der Tätigkeit.
Der freie Dienstnehmer schuldet eine laufende Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg. Damit unterscheidet sich der freie Dienstvertrag sowohl vom Arbeitsvertrag als auch vom Werkvertrag.
Rechtsgrundlagen
Die zivilrechtliche Grundlage bildet das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere die Bestimmungen über den Dienstvertrag (§§ 1151 ff ABGB). Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn Dienste ohne persönliche Abhängigkeit erbracht werden.
Daneben ist das Sozialversicherungsrecht von zentraler Bedeutung. Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs 4 ASVG sind grundsätzlich pflichtversichert in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge werden dabei regelmäßig über den Auftraggeber abgeführt.
Arbeitsrechtliche Stellung
Freie Dienstnehmer unterliegen grundsätzlich nicht den Schutzvorschriften des Arbeitsrechts. Insbesondere gelten in der Regel nicht:
- Arbeitszeitgesetz,
- Urlaubsgesetz,
- Entgeltfortzahlungsgesetz,
- Kollektivverträge.
Regelungen zur Beendigung von Vertragsverhältnissen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung) werden allerdings teilweise analog herangezogen. Ab 2026 gelten für bestimmte freie Dienstverhältnisse zusätzlich gesetzliche Mindestvorgaben zur Kündigung.
Prüfung im Streitfall
In der Praxis wird bei Streitigkeiten häufig geprüft, ob tatsächlich ein freies Dienstverhältnis vorliegt oder ob die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses überwiegen. Maßgeblich ist stets das Gesamtbild der Tätigkeit. Eine falsche Einordnung kann erhebliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Zusammenfassung
Ein freier Mitarbeiter ist in Österreich keine gesetzlich definierte Personengruppe, sondern eine praxisübliche Bezeichnung. Rechtlich relevant ist, ob ein freier Dienstvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis vorliegt. Die Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis ist oft komplex und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Quellen
- Rebhahn, Arbeitsrecht, Verlag Österreich, aktuelle Auflage
- Burger/Mair, AVRAG – Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz, MANZ Verlag, aktuelle Auflage
- Schrank, Sozialversicherungsrecht, Linde Verlag, aktuelle Auflage





