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Drittstaatsangehöriger

Drittstaatsangehöriger (früher teilweise auch Drittstaatenangehöriger) ist ein Rechtsbegriff aus dem Asyl- und Ausländerrecht der Europäischen Union. Er wird im Wesentlichen zur Bezeichnung derjenigen Staatsangehörigen verwendet, die vom Recht auf europarechtliche Freizügigkeit ausgeschlossen sind.

Drittstaatsangehöriger als Nicht-Unionsbürger

Der Begriff des Drittstaatsangehörigen wird durchgehend negativ definiert, indem sein Umfang durch Ausschlussmerkmale bestimmt wird. Sehr häufig ist das Merkmal des Unionsbürgers das Ausschlusskriterium. Drittstaatsangehörige werden hiernach als „jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist“ definiert, so z. B. in Art. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen.

Später wurde dazu übergegangen, statt von „Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats“ – ohne Unterschied in der Sache – von „Unionsbürgern im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags“ oder „… im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV“ zu sprechen.

Drittstaatsangehöriger als Nicht-Freizügigkeitsberechtigter

In anderen Rechtsvorschriften ist der Kreis der Drittstaatsangehörigen deutlich größer. Neben Unionsbürgern sind auch

  • die Familienangehörigen von Unionsbürgern, die nicht Unionsbürger sind, sowie
  • Nicht-Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,

von dem Begriff des Drittstaatsangehörigen ausgenommen. Damit sind alle Personen umfasst, die kraft Europarechts oder kraft spezieller Abkommen mit der Europäischen Union Personenfreizügigkeit genießen.

Keine Drittstaatsangehörige i. S. dieser Definition sind die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die keine Unionsbürgerschaft haben (z. B. die brasilianische, koreanische oder US-amerikanische Ehefrau eines Deutschen, Franzosen, Briten usw.).

Keine Drittstaatsangehörige i. S. dieser Definition sind aufgrund des Abkommens über den EWR die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (hierzu gehören Island, Liechtenstein und Norwegen) und ihre Familienangehörigen, auch wenn letztere weder EWR- noch Schweizer Bürger sein sollten.

Keine Drittstaatsangehörige i. S. dieser Definition sind aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz Schweizer Bürger und ihre Familienangehörigen, auch wenn letztere weder EWR- noch Schweizer Bürger sein sollten.

Diese erweiterte Definition des Drittstaatsangehörigen wird nur in wenigen Rechtsvorschriften verwendet.

Drittstaatsangehöriger als Nicht-EWR- und Nicht-Schweizer-Bürger

Wieder anders definiert wird der Drittstaatsangehörige in Art. 3 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystemsder zweiten Generation (SIS II). Drittstaatsangehöriger ist hiernach jede Person, die nicht Bürger der Europäischen Union im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist oder Angehöriger eines Drittstaats, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit genießt.

Ähnliches ist auch in Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg zu lesen. Wohl historisch bedingt beschränkt sich die Definition des Drittstaatsangehörigen hier auf „jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Republik Island oder des Königreichs Norwegen ist“.

In beiden Fällen sind die ausländischen Familienangehörigen der angesprochenen Staatsangehörigen mit anderer Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige.

Drittstaatsangehörige ohne Definition

In derzeit etwa 15 weiteren Richtlinien und 20 weiteren Verordnungen der Europäischen Union wird der Begriff des Drittstaatsangehörigen verwendet, aber nicht legaldefiniert. Ein Teil der Richtlinien und Verordnungen betrifft andere Regelungsgegenstände als das Asyl- und Ausländerrecht, nämlich den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die Landwirtschaft, Patientenrechte im Gesundheitswesen, Rechte im Gerichtsverfahren (Prozesskostenhilfe), die Sozialversicherung und den Binnenmarkt. Die jeweilige Bedeutung des Drittstaatsangehörigen ergibt sich hier aus dem Kontext. Häufig sind Personen ohne Unionsbürgerschaft gemeint.

Stellung der Staatsangehörigen der europäischen Kleinstaaten im europäischen Recht

Staatsangehörige von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt sind, obwohl diese Länder politisch und wirtschaftlich mit der Europäischen Union eng verbunden sind, teilweise auch eine Zollunion mit einzelnen Mitgliedstaaten bilden und auf Grenzkontrollen mit den EU-Nachbarstaaten oft verzichten, keine Unionsbürger. Im Allgemeinen sind die Staatsangehörigen dieser Staaten im europarechtlichen Sinne Drittstaatsangehörige.

Drittausländer und Drittstaatsangehöriger

Der im Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 noch verwendete Begriff des Drittausländers ist in den Schengener Besitzstand übernommen worden, wird in neueren Rechtsvorschriften jedoch nicht mehr verwendet. Er hat keine andere Bedeutung als die des Drittstaatsangehörigen. In Art. 1 SDÜ ist der Drittausländer als „eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist“ definiert. Im Sinne des Schengenrechts sind die Staatsangehörigen von Großbritannien und Irland keine Drittstaatsangehörigen, auch wenn ihre Länder nicht zum Schengengebiet gehören. Das Schengener Abkommen betrifft nur den Wegfall der Grenzkontrollen, regelt aber nicht das Recht auf Freizügigkeit, das allen EWR-Bürgern zusteht. Briten und Iren werden an einer Schengenaußengrenze genauso eingeschränkt kontrolliert wie Schengen-Bürger.

Rechtliche Umsetzung in Österreich

Der Begriff des Drittstaatsangehörigen ist im österreichischen Ausländer- und Asylrecht ein Rechtsbegriff und wird dort mehrmals legaldefiniert.

Sowohl in § 2 Abs. 1 Nr. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als auch in § 2 Abs. 4 Nr. 10 Fremdenpolizeigesetz 2005 als auch in § 2 Abs. 1 Nr. 20b Asylgesetz 2005 heißt es einheitlich:

„Drittstaatsangehöriger [ist] ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.“

Hieran werden in den Einzelvorschriften bestimmte Rechtsfolgen geknüpft. Darüber hinaus findet sich der Begriff mit ähnlicher Bedeutung, häufig legaldefiniert, in Fachgesetzen, die die Berufsausübung oder allgemeine Sachverhalte betreffen.

In wenigen Gesetzen bleibt der Begriff des Drittstaatsangehörigen auf EWR-Bürger beschränkt, in einigen betrifft er – was sich aus dem Kontext ergibt – alle Nicht-Österreicher.

Quellen & Einzelnachweise

  1. ABl. L 149 vom 2. Juni 2001, S. 34–36.
  2. Z. B. in der
    • Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15. Juni 2002, S. 1–7.),
    • Art. 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1–10.),
    • Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12–18.),
    • Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23. Januar 2004, S. 44–53.),
    • Art. 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ABl. L 161 vom 30. April 2004, S. 128–143.) (betreffend die Grenzkontrolle zu Nordzypern)
    • Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. L 261 vom 6. August 2004, S. 19–23.),
    • Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 vom 23. Dezember 2004, S. 12–18.),
    • Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. L 289 vom 3. November 2005, S. 15–22.),
    • Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 23–29.),
    • Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1–58.),
    • Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1–9.)
  3. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3; PDF; 33,2 MB), abgerufen am 5. Februar 2013.
  4. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, S. 6; PDF; 305 kB), abgerufen am 5. Februar 2013.
  5. Z. B. in
    • Art. 2 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1–32.),
    • Art. 3 Nr. 5 i. V. mit Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30. Dezember 2006, S. 1–22.),
    • Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30. Juni 2009, S. 24–32.).
  6. ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4–23.
  7. ABl. L 321 vom 6. Dezember 2003, S. 26–31.
  8. § 3c Abs. 11 Apothekengesetz, § 5b Ärztegesetz 1998, § 1 Abs. 2 EWR-Psychologengesetz, § 1 Abs. 2 EWR-Psychotherapiegesetz, § 28a Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, § 12 Abs. 2 Hebammengesetz, § 11Abs. 3 Kardiotechnikergesetz, § 16 Abs. 3 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, § 10 Abs. 3 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, § 52e Abs. 3 Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste, § 6b Abs. 3 MTD-Gesetz, § 18 Abs. 3 Sanitätergesetz, § 9Abs. 2 Zahnärztegesetz
  9. § 14 Gebührengesetz 1957, § 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Gewerbeordnung 1994
  10. Z. B. § 2 Abs. 9 Ausländerbeschäftigungsgesetz, § 4 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992.
  11. Z. B. § 22 Abs. 6 Dienstleistungsgesetz, § 38 Abs. 2 Personenstandsgesetz.

http://de.wikipedia.org/wiki/Drittstaatsangeh%C3%B6riger 18.12.2014

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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