Bundeskartellanwalt
Der Bundeskartellanwalt vertritt die öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts vor dem Kartellgericht. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Gericht unabhängig und organisatorisch dem Bundesministerium für Justiz zugeordnet. Die Rechtsgrundlage findet sich im Kartellgesetz zweitausendfünf, das auch die Stellung des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts regelt.
Rechtliche Grundlage und Stellung
- Stellung Der Bundeskartellanwalt ist Amtspartei vor dem Kartellgericht. Er ist unmittelbar der Bundesministerin für Justiz unterstellt und handelt unabhängig vom Gericht.
- Gerichtsorganisation Das Oberlandesgericht Wien ist für das gesamte Bundesgebiet Kartellgericht. Gegen dessen Beschlüsse entscheidet der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht.
- Vertretung Für den Bundeskartellanwalt sind Stellvertreter bestellt, die ihn im Amt unterstützen.
Aufgaben
- Wahrung der öffentlichen Interessen Teilnahme an Verfahren über Kartelle, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und Zusammenschlüsse.
- Antragsrechte Anträge an das Kartellgericht, etwa auf Feststellung, Abstellung von Zuwiderhandlungen, Maßnahmen und soweit gesetzlich vorgesehen auf Verhängung von Geldbußen.
- Rechtsmittel Einbringen von Rechtsmitteln gegen kartellgerichtliche Entscheidungen im Rahmen der Parteistellung.
Verfahren und Zuständigkeit
- Einleitung von Verfahren Verfahren werden durch Anträge der Amtsparteien oder durch Zusammenschlussanmeldungen ausgelöst. Das Kartellgericht entscheidet im außerstreitigen Verfahren.
- Zusammenschlüsse Zusammenschlussanmeldungen sind bei der Bundeswettbewerbsbehörde einzubringen. Nur die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt können Anträge auf Prüfung eines Zusammenschlusses vor dem Kartellgericht stellen.
- Geldbußen Anträge auf Geldbußen können von der Bundeswettbewerbsbehörde oder vom Bundeskartellanwalt gestellt werden. Geht die Bundeswettbewerbsbehörde wegen derselben Zuwiderhandlung bereits vor, entfällt das Antragsrecht des Bundeskartellanwalts für diese Zuwiderhandlung.
Befugnisse und Instrumente
- Mitwirkung und Anträge Teilnahme an mündlichen Verhandlungen, Stellung von Beweisanträgen, Anregung von Auflagen und Verpflichtungszusagen, Anträge auf Unterlassung und Abstellung.
- Zusammenarbeit Gesetzlich vorgesehene Zusammenarbeit und Koordination mit der Bundeswettbewerbsbehörde zur wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts.
Zusammenarbeit mit der Bundeswettbewerbsbehörde
Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt sind eigenständige Amtsparteien. Die Bundeswettbewerbsbehörde führt Ermittlungen, nimmt Zusammenschlussanmeldungen entgegen und stellt Anträge an das Kartellgericht. Der Bundeskartellanwalt wahrt die öffentlichen Interessen vor dem Gericht und kann Anträge stellen oder sich Anträgen anschließen. Beide Stellen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Rechtsmittel
Der Bundeskartellanwalt ist berechtigt, gegen Beschlüsse des Kartellgerichts Rechtsmittel zu ergreifen. Über Rekurse entscheidet der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht.
Praxis Hinweise
- Zusammenschluss Unternehmen bringen die Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Bundeswettbewerbsbehörde ein. Der Bundeskartellanwalt wird davon in der Regel informiert und kann eine vertiefte Prüfung beim Kartellgericht anregen.
- Kontakt Für Auskünfte zu Ermittlungen und Anmeldungen ist die Bundeswettbewerbsbehörde erste Anlaufstelle. In gerichtlichen Verfahren tritt der Bundeskartellanwalt als Amtspartei auf.
Quellen
- Kartellgesetz zweitausendfünf Paragraph fünfundsiebzig Bundeskartellanwalt
- Kartellgesetz zweitausendfünf Paragraph achtundfünfzig Kartellgericht und Kartellobergericht
- Bundesministerium für Justiz Informationen zum Bundeskartellanwalt
- Bundeswettbewerbsbehörde Seite zum Bundeskartellanwalt
- ICN Merger Notification and Procedures Template Austria
- Bundeswettbewerbsbehörde Informationen zur Zusammenschlusskontrolle
- Wirtschaftskammer Österreich Überblick zu Behörden und Vollzug
- Wirtschaftskammer Österreich Geldbußen im Kartellrecht
Fachbücher und Kommentare
- Petsche Urlesberger Vartian Kartellgesetz KartG Kommentar dritte Auflage MANZ Wien zweitausendfünfundzwanzig
- Reidlinger Hartung Das österreichische Kartellrecht Ein Handbuch für Praktiker fünfte Auflage Linde Wien zweitausendvierundzwanzig
- Brand Schadenersatz im Kartellrecht Praxishandbuch Private Enforcement erste Auflage Linde Wien zweitausendsiebzehn