Amtsparteien

Bei Amtsparteien handelt es sich um einen Begriff aus dem Kartellrecht. Diese sind einerseits die

  • Bundeswettbewerbsbehörde (mit paritätisch bestellter Wettbewerbskommission als Hilfs- und Beratungsorgan). Dabei wird je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der Wettbewerbskommission entsandt (Vorschlagsrecht) von der WKÖ, BAK, Präsidentenkonferenz und ÖGB. Also 4 Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder. Die restlichen 4 Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder werde nicht sozialpartnerschaftlich vorgeschlagen.
  • Und andererseits der Bundeskartellanwalt.

§ 40 KartG 2005 Amtsparteien

“Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt haben als Amtspartei auch dann Parteistellung, wenn sie nicht Antragsteller sind.”

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