Eine Bundesbehörde ist eine Behörde des Bundes. Sie gehört zur Bundesverwaltung und nimmt Verwaltungsaufgaben für den Bund wahr. Im österreichischen Verfassungsrecht ist dabei vor allem die Unterscheidung zwischen unmittelbarer Bundesverwaltung und mittelbarer Bundesverwaltung wichtig.
Unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung
Von unmittelbarer Bundesverwaltung spricht man, wenn der Bund seine Aufgaben durch eigene Bundesbehörden besorgt. Von mittelbarer Bundesverwaltung spricht man, wenn Bundesaufgaben im Bereich der Länder grundsätzlich durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden vollzogen werden. Eigene Bundesbehörden bestehen also nicht in jedem Verwaltungsbereich.
Beispiele
Zu den Bundesbehörden zählen etwa Bundesministerien und andere Behörden, die organisatorisch dem Bund zugeordnet sind. Nicht jede staatliche Einrichtung des Bundes ist aber automatisch eine Bundesbehörde im engeren Sinn. Entscheidend ist, ob sie hoheitliche Verwaltungsaufgaben als Behörde wahrnimmt.
Bedeutung in der Praxis
Die Frage, ob eine Bundesbehörde zuständig ist, ist vor allem für das Verwaltungsverfahren, den Instanzenzug und die Kostenfolgen relevant. Das AVG spricht ausdrücklich von Angelegenheiten der Bundesverwaltung, also der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung.
Quellen
- RIS Art 102 Bundesverfassungsgesetz
- RIS Art 109 Bundesverfassungsgesetz
- RIS § 78 AVG
- RIS § 4 Bundesministeriengesetz 1986
Fachbücher und Kommentare
- Mayer Heinz, Kucsko Stadlmayer Gabriele, Stöger Karl Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 14. Auflage, MANZ, 2023
- Hengstschläger Johannes, Leeb David AVG Kommentar, 2. Ausgabe, MANZ
- Thienel Rudolf, Zeleny Karim Verwaltungsverfahren, MANZ, 2021





