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Beitrittspartnerschaft

Wenn ein Staat beantragt, Mitglied der EU zu werden, wird eine Beitrittspartnerschaft zwischen dem Staat und der EU vereinbart.

Das Abkommen zur Beitrittspartnerschaft legt Folgendes fest:

  • die Bereiche, in denen der Beitrittskandidat auf Grundlage der Beitrittskriterien kurz- und mittelfristig Fortschritte machen muss. Diese Bereiche werden in der Stellungnahme der Kommission zum Beitrittsgesuch dieses Landes bestimmt;
  • eine Heranführungshilfe, die finanzielle Hilfe und technische Unterstützung beinhaltet, um wirtschaftliche und politische Reformen im Bewerberland zu unterstützen, und die das Bewerberland auf die Rechte und Pflichten vorbereitet, die mit der EU-Mitgliedschaft einhergehen.

Beitrittskandidaten entwickeln nationale Programme für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes (NPAA). Diese legen einen Zeitplan für die Umsetzung der Partnerschaft fest. Jeder Beitrittskandidat bereitet außerdem einen Aktionsplan für den Ausbau seiner Kapazitäten in Justiz und Verwaltung vor.

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Quelle

https://eur-lex.europa.eu/summary/glossary/accession_partnership.html

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