Ist der Scheck, der vom Bezogenen bar zu bezahlen ist, im Gegensatz zum durch Gutschrift auf ein Bankkonto einzulösenden Verrechnungsscheck.
Scheck, der keinerlei einschränkenden Vermerk zur Einlösungsart trägt. Bei der Einlösung solcher Schecks kann der berechtigte Vorleger daher von der bezogenen Bank — und nur von dieser — die Barauszahlung des Schecks verlangen, soweit der Scheck fristgerecht vorgelegt, gedeckt, formal ordnungsgemäß und nicht gesperrt ist.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/barscheck/barscheck.htm