Im Ermittlungsverfahren des Strafprozesses ist die Staatsanwaltschaft aufgrund des Legalitätsprinzips grundsätzlich zur Verfolgung aller ihr bekannt gewordenen Straftaten verpflichtet. Bei Bagatellstrafsachen weicht dieser Grundsatz jedoch dem Opportunitätsprinzip, das es der Staatsanwaltschaft gestattet, von der Strafverfolgung mit Zustimmung des Gerichts abzusehen.
Quellen
- http://www.rechtslexikon.net/d/bagatellstrafsachen/bagatellstrafsachen.htm