Im österreichischen Recht umfasst der Begriff „Ausweismissbrauch“ die unbefugte Nutzung von Ausweisdokumenten, wie beispielsweise Reisepässen, Personalausweisen oder Führerscheinen, um sich widerrechtlich Vorteile zu verschaffen oder Handlungen durchzuführen, zu denen man nicht berechtigt ist. Im Strafgesetzbuch (StGB) ist der Missbrauch von Urkunden – zu denen Ausweisdokumente zählen – unter dem Delikt der Urkundenfälschung (§ 223 StGB) geregelt. Auch der Missbrauch von Ausweisen könnte je nach Umstand als solche oder eine ähnliche Form der Täuschung gewertet werden.
Insbesondere beschreibt § 223 StGB die Fälschung, Verfälschung oder die bewusste Verwendung einer gefälschten oder verfälschten Urkunde als strafbare Handlung. Damit ergibt sich, dass auch der vorsätzliche Missbrauch echter Ausweisdokumente, wie etwa das Verwenden eines fremden Ausweises, um sich als eine andere Person auszugeben, potenziell unter diesen Paragrafen fällt, da der Vorsatz der Täuschung über Identität oder Berechtigung vorliegt.
Ein weiterer relevanter Paragraph ist § 229 StGB, der die missbräuchliche Verwendung von Ausweisen behandelt. Diese Bestimmung richtet sich gegen Personen, die beispielsweise einen fremden oder ihnen nicht gehörenden Ausweis nutzen, um eine unrechtmäßige Handlung vorzunehmen, indem sie eine falsche Identität vortäuschen. Ob der Missbrauch konkret unter Urkundenfälschung oder einem anderen Delikt wie etwa Betrug (§ 146 StGB) fällt, ist von den genauen Umständen des Einzelfalls abhängig.
Der Missbrauch von Ausweisen ist in Österreich also eng mit den Bestimmungen zur Urkundenfälschung und den damit verbundenen Täuschungsabsichten verwoben. Die jeweilige Einordnung und Ahndung richtet sich danach, welche konkreten Handlungen mit dem missbräuchlich verwendeten Dokument begangen wurden und welcher Schaden oder Vorteil dadurch erzielt wurde.