Nostrifikation

Als Nostrifikation (im österreichischen Hochschulrecht meist Nostrifizierung genannt) bezeichnet man die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Studienabschlusses als voll gleichwertig mit einem entsprechenden österreichischen Studium. Damit sind dieselben Rechtsfolgen verbunden, etwa die Berechtigung zur Führung eines österreichischen akademischen Grades oder, wenn relevant, die Voraussetzung für einen reglementierten Beruf.

Wichtig: Eine Nostrifizierung ist nicht “ein allgemeines Anerkennungsverfahren für jedes Zeugnis”, sondern ein formales Verfahren, das nur dann vorgesehen ist, wenn die volle Gleichstellung mit einem österreichischen Studium rechtlich gebraucht wird.

Wann braucht man eine Nostrifizierung in Österreich?

Ein Antrag setzt voraus, dass die Nostrifizierung zwingend erforderlich ist, und zwar für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich. Diese Notwendigkeit muss man im Verfahren nachweisen (zB weil ein bestimmter Beruf einen österreichischen Abschluss ausdrücklich verlangt).

Wer ist zuständig?

  • Universitäten und Pädagogische Hochschulen: Antrag an jener Einrichtung, an der das entsprechende österreichische Studium eingerichtet ist.
  • Fachhochschulen: Nostrifizierung erfolgt nach den einschlägigen Regeln des Fachhochschulrechts durch die jeweilige Fachhochschule bzw deren Rechtsträger.

Ein und derselbe Nostrifizierungsantrag darf nicht gleichzeitig (und nach Zurückziehung auch nicht “einfach anderswo”) eingebracht werden.

Wie läuft das Verfahren typischerweise ab?

  1. Antrag bei der zuständigen Hochschule (inklusive Nachweis, warum die Nostrifizierung in Österreich zwingend gebraucht wird).
  2. Prüfung der Gleichwertigkeit (Studieninhalte, Umfang, Niveau) im Vergleich zum österreichischen Studium.
  3. Bescheid: Es wird festgelegt, welchem österreichischen Studienabschluss der ausländische Abschluss entspricht und welchen österreichischen akademischen Grad man dadurch anstelle des ausländischen Grades führen darf.
  4. Ergänzungen: Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist, aber einzelne Teile fehlen, können Prüfungen und oder eine wissenschaftliche Arbeit vorgeschrieben werden. Dafür wird man zur Erbringung dieser Ergänzungen als außerordentliche:r Studierende:r zugelassen.

Fristen und Kosten

Über einen Nostrifizierungsantrag ist (bei vollständigen Unterlagen) grundsätzlich binnen drei Monaten zu entscheiden. Für die Nostrifizierung ist eine Taxe von 150 Euro vorgesehen, die im Voraus zu entrichten ist und bei Abweisung oder Zurückziehung verfällt.

Abgrenzung: EU-Berufsanerkennung statt Nostrifizierung

Für viele reglementierte Berufe gibt es (je nach Staatsangehörigkeit und Qualifikation) eigene Anerkennungsverfahren, insbesondere die EU-Berufsanerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG. In solchen Fällen ist eine Nostrifizierung typischerweise nicht der richtige erste Schritt. Welche Behörde zuständig ist und ob ein Beruf reglementiert ist, kann man über die offiziellen österreichischen Informationsstellen abklären.

Abgrenzung: “Einbürgerung” hat damit nichts zu tun

Nostrifikation ist kein Synonym für Einbürgerung oder die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Das sind eigenständige Verfahren nach dem Staatsbürgerschaftsrecht.

Hinweis zur Verwendung des Begriffs im Hochschulbereich

Der Begriff “Nostrifikation” wird manchmal umgangssprachlich auch in anderen hochschulbezogenen Zusammenhängen verwendet. Rechtlich geht es bei der hier behandelten Nostrifizierung aber um die Gleichstellung eines ausländischen Studienabschlusses mit einem österreichischen Abschluss. Für andere Fälle (zB hochschulinterne Anerkennungen) sind die jeweils einschlägigen universitätsrechtlichen Regelungen und Satzungen maßgeblich.

Informationsstellen

ENIC NARIC AUSTRIA ist die österreichweite offizielle Informationsstelle für grenzüberschreitende Anerkennung und Bewertung von im Ausland abgeschlossenen Hochschulstudien:

ENIC NARIC AUSTRIA
in der OeAD-GmbH (Österreichs Agentur für Bildung und Internationalisierung)
Ebendorferstraße 7
1010 Wien

Wichtig: ENIC NARIC AUSTRIA ist nicht für die Anerkennung bzw Bewertung von Schulzeugnissen zuständig; dafür gibt es eigene zuständige Stellen.

Siehe auch

  • Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Weblinks

Quellen

  • Wikipedia: “Nostrifikation”, Stand 05.12.2014 (Bestandsquelle des ursprünglichen Artikels)
  • Perthold-Stoitzner, Bettina: Universitätsgesetz 2002 (UG). Kommentar, 4. Auflage, MANZ Verlag, Wien 2025.
  • Hengstschläger, Johannes / Leeb, David: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Kommentar, 2. Ausgabe, MANZ Verlag, Wien 2023.

Online-Nachweise (nur für Faktencheck, nicht als WordPress-Inhalt gedacht):
ENIC NARIC AUSTRIA in der OeAD sowie Hinweis “nicht zuständig für Schulzeugnisse”.
Abgrenzung EU-Berufsanerkennung vs Nostrifizierung und Verweis auf Rechtsgrundlagen.
Verfahrensdetails nach § 90 UG (Notwendigkeit, Zuständigkeit, Bescheid, Ergänzungsleistungen, Frist, Taxe)

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