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Nomen nominandum

Nomen nominandum lat für ‚noch zu nennender Name‘ ist eine lateinische Redewendung, die heute im Sinne von ‚Der Name ist hier einzusetzen‘ verwandt wird. Sie bezeichnet in Quellenangaben, im Organisationswesen und ähnlichen Kontexten Veranstaltungen, Positionen usf. eine noch unbekannte, später zu benennende oder absichtlich nicht genannte Person.

Die Redewendung geht in ihrer heutigen Form auf eine volksetymologische Falschlesung der antiken Abkürzung ”N. N.” ”N. n.” zurück. Die ursprüngliche Ausschreibung der Abkürzung entstammt dem antiken römischen Formularprozess, in dem sie einen fiktiven Namen der beklagten Partei darstellte und Numerius negidius bzw. Numerius Negidius lautete. Daneben steht als Deutung der Abkürzung auch ”nomen nescio” bedeutet: ‚den Namen kenne ich nicht‘.

Begriffsursprung und -geschichte

Eines der Grundprinzipien des antiken römischen Rechtswesens, das auch in der heutigen Rechtsprechung eine entscheidende Rolle spielt, bestand darin, ohne Ansehen der Person Recht zu sprechen. Das Gericht sollte sich mit der rechtlichen Situation zwischen den Parteien abstrakt und prinzipiell befassen und nicht durch Haltungen zu konkreten Personen beeinflusst werden. Die streitenden Parteien wurden daher mit allgemein verwendeten fiktiven Namen anstelle ihrer Eigennamen bezeichnet und angesprochen. Diese fiktiven Namen wurden regelmäßig verwendet in Anfragen an die vorgesetzte Behörde oder an Rechtsgelehrte und in den entsprechenden Auskünften und Verordnungen.

Im römischen Formularprozess ist ”Numerius Negidius” der stets gebrauchte fiktive Name für die beklagte Partei, was dem deutschen Begriff „der Beklagte“ entspricht. Es handelt sich um ein Wortspiel, dem die Rechtsposition des Beklagten, ausgehend von einem Prozess auf Schadensersatz, zugrunde liegt von ”numerare” ‚zählen‘, ‚bezahlen‘ und ”negare” ‚etwas abstreiten‘, ‚sich weigern‘, und bedeutet so viel wie ‚derjenige, der sich weigert zu zahlen‘.

In der gleichen Weise wurde der Kläger mit dem fiktiven Namen ”Aulus Agerius” belegt. ”Aulus” ist ein, allerdings seltener, Vorname, und ”Agerius” ist an das Verb ”agere” ‘tun, betreiben, beantragen’ angelehnt; denn ”causam agere” das streitige Verfahren in Gang setzen’ musste der Kläger selbst.

Den von der Streitsache betroffenen Dritten oder die betroffene Dritte bezeichnete man mit dem fiktiven Namen ”Titius” oder ”Lucius Titius” dann gewöhnlich abgekürzt als ”L. Titius” bez. mit der femininen Form ”Titia”.

In den Gerichtsprotokollen wurden die fiktiven Namen oft in abgekürzter Form wiedergegeben. So entstand aus ”Numerius Negidius” ”Numerius negidius” die Schreibweise ”N. N.” ”N. n.”.

Unter den Neudeutungen hat sich heute das ”Nomen nominandum” der Name ist noch zu nennen‘ am stärksten durchgesetzt, gefolgt vom ”Nomen notum” ‚der Name ist bekannt‘, ”ergänze:” wird aber nicht bekanntgegeben. Eine weitere Ausschreibung der Abkürzung ”N. N.” ”N. n.” ist ”Nomen nescio” für ‚den Namen weiß ich nicht‘.

Zeitgenössischer Gebrauch

Die Abkürzung ”N. N.” wird in Texten und Ankündigungen als Platzhalter für Personennamen verwendet, die zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht bekannt sind oder noch zurückgehalten werden. Dies betrifft sowohl Texte, die lediglich als Vorlage dienen, als auch DruckerzeugnisDruckwerke und sonstige Veröffentlichungen mit Ankündigungscharakter.Das Kürzel in diesem Sinne findet wie folgt Verwendung:

  • Im akademischen Alltag bei der Ankündigung von Lehrveranstaltungen, die von einem zukünftigenStelleninhaber abzuhalten sind, auch dann, wenn dieser zwar schon feststeht, aber noch nicht Berufung Amtberufen oder eingestellt worden ist. Hiermit wird auf die Erfordernisse und Feinheiten personalrechtlicher Vorgänge und diesbezüglicher Befindlichkeiten Rücksicht genommen.
  • Anlässlich von Sportveranstaltungen bei der Anmeldung von Teilnehmern, wenn noch nicht klar ist, welcher Sportler einer Mannschaft oder eines Vereins oder Verbandes an einem Wettbewerb teilnimmt, z. B. da dieser erst noch durch Ausscheidung oder Auswahl zu ermitteln ist. Im Verlauf der Veranstaltung muss dieser Platzhalter in der Regel – ganz im Sinne der Abkürzung – durch den realen Namen des Athleten ersetzt werden.
  • Im Rechtswesen, insbesondere im Zivilprozessrecht, in Schriftsätzen der Parteien des Rechtsstreits als Platzhalter für den Namen eines noch nicht benannten und daher noch zu benennenden Zeugen. Damit wird das Hinzuziehen eines Zeugen geltend gemacht, dessen Identität noch nicht bekannt ist oder noch nicht preisgegeben werden soll.
  • In Organigrammen von Unternehmen und Behörden bei zurzeit unbesetzten Plan-Stellen. Das entspricht der Bezeichnung ”vacant” oder ”open” in englischsprachigen Organigrammen.
  • Bei der Veröffentlichung von Schachpartien zuweilen anstelle des Namens eines der beteiligten Spieler, wenn dessen Name nicht mehr bekannt ist, zum Beispiel beim öffentlichen Simultanspiel oder bei historischen Partien.

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Nomen_nominandum 16.11.2014

 

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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