Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer eine Verlassenschaft erhält, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt, wenn sie nicht den ganzen Nachlass erfasst oder wenn eingesetzte Erben nicht erben können oder wollen. Geregelt ist das im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch. Maßgeblich sind vor allem die §§ 727 ff ABGB.

Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?

Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es nicht nur dann, wenn überhaupt kein Testament vorhanden ist. Sie greift auch, wenn ein Testament unwirksam ist, wenn nur über einen Teil des Vermögens verfügt wurde oder wenn berufene Erben die Verlassenschaft nicht annehmen. Dann erbt ganz oder teilweise jene Personengruppe, die das Gesetz vorsieht.

Das österreichische Erbrecht arbeitet dabei mit einem Parentelensystem, also mit Linien der Verwandtschaft. Die nähere Linie schließt die fernere aus. Solange also Erben in einer vorrangigen Linie vorhanden sind, kommen die nachfolgenden Linien nicht zum Zug.

Welche Verwandten erben?

Das ABGB unterscheidet vier Linien:

  • Erste Linie: Kinder und deren Nachkommen, also etwa Enkel und Urenkel.
  • Zweite Linie: Eltern und deren Nachkommen, also insbesondere Geschwister, Nichten und Neffen.
  • Dritte Linie: Großeltern und deren Nachkommen, also etwa Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins.
  • Vierte Linie: Urgroßeltern.

Innerhalb einer Linie gilt das Eintrittsrecht: Ist eine Person, die näher zum Verstorbenen steht, bereits vorverstorben, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle. Deshalb erben etwa Enkel nur dann, wenn das betreffende Kind des Verstorbenen bereits weggefallen ist. Leben Kinder des Verstorbenen noch, haben deren Kinder kein eigenes gesetzliches Erbrecht.

Gibt es Kinder, fällt ihnen die Verlassenschaft grundsätzlich zu gleichen Teilen zu. Sind keine Nachkommen vorhanden, kommen die Verwandten der zweiten Linie zum Zug. Leben noch beide Eltern, erben sie je zur Hälfte. Ist ein Elternteil bereits verstorben, fällt dessen Hälfte an dessen Nachkommen, also in der Praxis meist an Geschwister des Verstorbenen oder deren Nachkommen.

Erst wenn auch in der zweiten Linie niemand vorhanden ist, wird auf die dritte Linie und danach auf die vierte Linie zurückgegriffen. Weiter als bis zu den Urgroßeltern reicht die allgemeine gesetzliche Erbfolge nicht.

Welche Rolle haben Ehegatte oder eingetragener Partner?

Der Ehegatte oder eingetragene Partner erbt neben den Verwandten mit. Die Quote hängt davon ab, welche Verwandten vorhanden sind:

  • Neben Kindern oder deren Nachkommen erhält der Ehegatte oder eingetragene Partner ein Drittel der Verlassenschaft.
  • Neben den Eltern des Verstorbenen erhält er oder sie zwei Drittel.
  • In den übrigen Fällen erbt er oder sie allein.

Ist ein Elternteil bereits vorverstorben, fällt auch dieser Anteil dem Ehegatten oder eingetragenen Partner zu. Das bedeutet: Neben Geschwistern des Verstorbenen besteht regelmäßig eine besonders starke Stellung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners.

Dazu kommt das gesetzliche Vorausvermächtnis. Es soll dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner die bisherige Lebensführung in der Wohnung und beim Hausrat sichern. Dieses Vorausvermächtnis besteht neben dem Erbteil und ist von der reinen Erbquote zu unterscheiden.

Kein gesetzliches Erbrecht besteht für den früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Partner nach Auflösung der Ehe oder Partnerschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen.

Hat ein Lebensgefährte ein gesetzliches Erbrecht?

Ein Lebensgefährte gehört nicht zu den allgemeinen gesetzlichen Erben wie Kinder, Eltern oder Ehegatten. Das ABGB kennt aber ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten. Dieses greift nur dann, wenn überhaupt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft gelangt.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, fällt ihm die ganze Erbschaft zu. Dieses Recht steht also erst am Ende der gesetzlichen Erbfolge und nicht schon neben Kindern, Eltern oder Ehegatten zu.

Was passiert, wenn niemand erbt?

Wenn weder gesetzliche Erben noch ein berechtigter Lebensgefährte noch sonst jemand die Verlassenschaft erwirbt, hat der Bund das Recht, sie sich anzueignen. Der Bund ist dabei nicht einfach ein gewöhnlicher Erbe, sondern übt ein gesetzlich geregeltes Aneignungsrecht aus.

Daneben weist das ABGB ausdrücklich darauf hin, dass es für bestimmte Bereiche Sondererbfolgen geben kann, insbesondere für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Solche Sonderregeln gehen der allgemeinen gesetzlichen Erbfolge vor, soweit sie im Einzelfall anwendbar sind.

Was bedeutet das praktisch?

Die gesetzliche Erbfolge ist eine Auffangregel. Sie ersetzt kein Testament, sondern greift nur, wenn keine andere wirksame Regelung vorhanden ist oder diese nicht vollständig trägt. Wer eine bestimmte Person begünstigen, einzelne Vermögenswerte gezielt zuweisen oder Streit unter Angehörigen vermeiden will, sollte deshalb prüfen, ob eine Verfügung von Todes wegen sinnvoll ist.

Für die gesetzliche Erbfolge selbst gilt aber ein klarer Grundsatz: Zuerst erben die nächsten Verwandten, dazu kommt der Ehegatte oder eingetragene Partner mit eigener Quote, und nur wenn niemand aus diesem Kreis vorhanden ist, kommen Lebensgefährte oder letztlich der Bund in Betracht.

Quellen

  • §§ 727 bis 751 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • Stefan Perner, Martin Spitzer, Georg Kodek, Bürgerliches Recht, 7. Auflage, MANZ Verlag.
  • Gerhard Putz, Landwirtschaftlicher Hofjurist, 12. Auflage, MANZ Verlag.
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