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Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren ein – Kein Schmuggel im Gold- und Silber-Fall

Wien (OTS) – In zahlreichen in- und ausländischen Medien wurde im September 2020 als Folge einer Presseaussendung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen (BMF) unter dem Titel „Zoll stellt 781 Barren Gold und Silber sicher“ Mandanten unserer Kanzlei vorgeworfen, dass diese eine große Menge Gold und Silber über die Grenze von Liechtenstein durch Österreich in die Tschechische Republik schmuggeln wollten. Diese Darstellung haben wir schon damals zurückgewiesen und festgehalten, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes gar keine Zoll- oder Steuerpflicht gegeben ist und daher der gerichtlich strafbare Tatbestand des Schmuggels gar nicht erfüllt sein kann. Das Zollamt Feldkirch Wolfurt teilte unsere Rechtsansicht aber nicht, setzte Einfuhrumsatzsteuer in beträchtlicher Höhe fest und brachte eine Strafanzeige wegen Schmuggels bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch ein.

Nunmehr hat das Bundesfinanzgericht (BFG) mit Erkenntnis vom 29. Juni 2021 zu Geschäftszahl RV/1200008/2021 unter Verweis auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) der Beschwerde unserer Mandanten stattgegeben und bestätigt, dass fallkonkret nicht einmal ansatzweise die Möglichkeit bestand, dass Einfuhrumsatzsteuer hätte entstehen können. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde vom BFG nicht zugelassen. Das Zollamt versucht nun trotzdem – im Wege einer außerordentlichen (Amts-)Revision – den VwGH davon zu überzeugen, dass die vom BFG zitierte (und auch von deutschen Finanzgerichten so angewandte) EuGH-Rechtsprechung im konkreten Fall nicht gelten soll. Es wird daher noch etwas dauern, bis der Schlusspunkt in diesem Rechtsstreit gesetzt werden kann.

Entschieden ist hingegen bereits, dass es zu keiner Anklage wegen Schmuggels kommen wird. Ungeachtet der abgabenrechtlichen Rechtsfrage kam die Staatsanwaltschaft Feldkirch nach sorgfältigen Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass ein vorsätzliches Verhalten nicht nachgewiesen werden kann und stellte das Ermittlungsverfahren ein.

Nach der medialen Vorverurteilung sind unsere Mandanten froh, mit ihren Argumenten vor dem Bundesfinanzgericht und der Staatsanwaltschaft Gehör gefunden zu haben. Der gravierende Vorwurf des Schmuggels ist nun endlich vom Tisch und wir sind auch zuversichtlich, dass der VwGH die Entscheidung des BFG bestätigen wird“,

Martin Spornberger, der Rechtsanwalt der betroffenen Personen.

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