Gesetz

Umweltmanagementgesetz

UMG
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Ziele
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: „EMAS-Verordnung“), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 1a Begriffsbestimmungen
(1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder
2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der EMAS-Verordnung zugelassen sind;
sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.
(2) Zeichnungsberechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Berechtigung, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.
(3) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation.
(4) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die über keine Zeichnungsberechtigung verfügen.
(5) Umweltanwalt ist ein Organ, das von einer Gebietskörperschaft besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen auf Basis der Verordnung (EG) 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1.
(7) Umwelteinzelgutachter und leitende Umweltgutachter sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden sind den von den Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden gleichzuhalten.
(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse im Sinne des Art. 20 der EMAS-Verordnung.
(9) Sektorielle Kenntnisse sind spezielle technische, naturwissenschaftliche und juristische Kenntnisse in den Sektoren gemäß Abs. 6.
(10) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 2 Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern
(1) Die erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch
1. eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
2. einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
3. eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß § 4.
(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
1. Technische Studienrichtungen;
2. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
3. Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;
4. Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
5. Medizinische Studienrichtung;
6. Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
7. Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
8. ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.
(3) Dem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch
1. der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über FachhochschulStudiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
2. eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß § 2 des Ingenieurgesetzes 2006 – IngG 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren oder
3. eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.
(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch
1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit und
2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Geschäftsfällen in den Bereichen
a) Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-Verordnung,
b) Umweltbegutachtungen nach der EMAS-Verordnung und
c) gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten.
(4a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Kriterien zur Beurteilung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen festlegen.
(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868;
2. eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;
3. eine Tätigkeit als
a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,
b) Abfallbeauftragter gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102,
c) Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
d) Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 2 Abs. 43 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,
f) Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,
g) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 35 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011;
4. eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 3 Fachkunde von Teammitgliedern
(1) Die erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch
1. eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
2. einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
3. eine geeignete Schulung in den Fachbereichen
a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. h der EMAS-Verordnung,
b) Managementinformation und -verfahren im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. b und i der EMAS-Verordnung,
c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. a, c und d der EMAS-Verordnung sowie
e) Allgemeine Umwelttechnik im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. e und f der EMAS-Verordnung sowie Umweltdimension von Produkten im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. g und j der EMAS-Verordnung.
(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
1. Technische Studienrichtungen;
2. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
3. Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen;
4. Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
5. Medizinische Studienrichtung;
6. Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
7. Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
8. ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.
(3) Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch
1. der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
2. eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß § 2 IngG 2006 im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren oder
3. eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-V nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss
(Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.
(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch
1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und
2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen; als qualifizierte praktische Tätigkeit werden angerechnet
a) die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen,
b) Begleitungen von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung und
c) die eigenverantwortliche Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001.
(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ZTG oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 WTBG oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 RAO;
2. eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;
3. eine Tätigkeit als
a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,
b) Abfallbeauftragter gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102,
c) Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
d) Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 2 Abs. 43 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,
f) Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,
g) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 35 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011;
4. eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 4 Beurteilung der Fachkunde von Umweltgutachtern
(1) Die erforderliche Fachkunde für Gutachter gemäß Z 1, 2 und 3 ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:
1. eine Überprüfung der Vorkehrungen und organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen;
2. eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung an einem Standort einer Organisation, der vom Zulassungswerber bzw. vom zugelassenen Umweltgutachter der Zulassungsstelle (§ 7 ) genannt wurde;
3. eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen
a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. h der EMAS-Verordnung,
b) Managementinformation und -verfahren im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. b und i der EMAS-Verordnung,
c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. a, c und d der EMAS-Verordnung,
e) Allgemeine Umwelttechnik im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. e und f der EMAS-Verordnung sowie Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. g und j der EMAS-Verordnung.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Liste der qualifizierten Sachverständigen zu führen sowie die Sachverständigen hiefür zu benennen. Zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Experten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Bestellung der Sachverständigen für die jeweilige Beurteilung der Fachkunde erfolgt im Einzelfall durch die Zulassungsstelle. Das Zulassungskomitee ist über die Bestellung zu informieren. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie über die Qualifikation von Umweltgutachtern, die Berichte von Organisationen validieren, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, erlassen
(4) Eine neuerliche Beurteilung der Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern oder Teammitgliedern gemäß den §§ 2 und 3 ist nicht erforderlich, sofern lediglich ein Übertritt zu einem anderen Umweltgutachter erfolgt.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 5 Voraussetzungen der Zulassung als Umweltgutachter
(1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn der Zulassungswerber
1. die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 erfüllt,
2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt und
3. sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt.
(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Organisation
1. gemäß Art. 20 Abs. 7 der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,
2. die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung erfüllt,
3. über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt,
4. nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen leitenden Umweltgutachter und Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,
5. gewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung erfüllen und
6. sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderliche Fachkunde vorhanden ist.
(3) Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein.
(4) Umweltgutachter müssen die erforderliche Integrität besitzen. Jedenfalls als nicht integer gilt ein Umweltgutachter, der wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994 und des WRG, bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Art. 4 Abs. 3 und Art. 45 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst auch die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach EN ISO 14001:2004 auszustellen.
(6) Die Zulassung umfasst weiters die Befugnis, Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, zu validieren, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt und zugelassen ist. Der Bericht darf nur dann für gültig erklärt werden, wenn der leitende Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter die Unabhängigkeit und Integrität im Sinne der EMAS-Verordnung besitzt.
(7) Die Zulassung umfasst ferner die Befugnis für leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter, Energiemanagementsysteme nach der ISO Norm 50001:2011 zu zertifizieren und ein Zertifikat auszustellen, sofern ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die sektoriellen Kenntnisse verfügt.
(8) Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 6 Gültigkeitserklärung
(1) Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser
1. die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,
2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung besitzt,
3. für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.
(2) Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.
(3) Gemäß Art. 25 Abs. 9 der EMAS-Verordnung müssen Umweltgutachter eine Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgeben.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 7 Zulassungsstelle
Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 2 Z 31 der EMAS-Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Zulassung von Umweltgutachtern, die gemäß Art. 27 der EMAS-Verordnung in Drittländern tätig werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Zulassung von Umweltgutachtern, die in Drittländern tätig werden wollen, erlassen.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 8 Verfahren
Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), der Aufhebung und Einschränkung der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
In Kraft seit 03.08.2004
§ 9 Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassungsstelle entscheidet über den schriftlichen Antrag des Umweltgutachters auf Zulassung oder Erweiterung der Zulassung, allenfalls unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen, mit Bescheid.
(2) Der Antrag auf Zulassung hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten. Insbesondere sind dem Antrag Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen, soweit deren Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt. Diese Nachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Art und Beschreibung der Tätigkeit, durch die die sektoriellen Kenntnisse erlangt wurden, wobei selbständige ISO 14001 Audits im Rahmen des jeweils beantragten NACE Codes oder EMAS Begleitungen oder Umweltbetriebsprüfungen im Ausmaß von mindestens 20 Tagen nachzuweisen sind;
2. Bezeichnung des NACE-Codes;
3. Name und Anschrift der Organisationen, in denen die sektoriellen Kenntnisse erworben wurden;
4. Name der Verantwortlichen der Organisationen, die die für den Nachweis der sektoriellen Kenntnisse anrechenbaren Tätigkeiten in der jeweiligen Organisation bestätigen können;
5. Zeitpunkt sowie Dauer der Tätigkeit in Tagen oder Stunden vor Ort;
6. eine schriftliche Bestätigung der in Z 1 bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in den Organisationen, in der die Tätigkeiten durchgeführt wurden.
(2a) Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten des gutachterlich tätigen Personals zu enthalten. Ist mit der Aufnahme neuer Mitglieder auch die Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges verbunden, sind die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 zum Nachweis der erforderlichen sektoriellen Kenntnisse vorgesehenen Angaben zu erbringen, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt.
(2b) Der Antrag auf Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges hat Nachweise der sektoriellen Kenntnisse des Umwelteinzelgutachters oder des Mitglieds einer Umweltgutachterorganisation für alle beantragten Sektoren durch die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 vorgesehenen Angaben zu enthalten, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt.
(2c) Der Nachweis der sektoriellen Kenntnisse kann auch in Form einer mündlichen Prüfung erfolgen.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 10 Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter
(1) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Art. 23 der EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. Liegt der Verdacht eines Verstoßes gegen die EMAS-Verordnung vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.
(2) Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben können.
(3) Die Zulassungsstelle hat das Umweltbundesamt über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Abs. 1 und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich zu informieren.
(4) Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund einer Mitteilung der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach den Art. 25, 26 und 27 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1a Abs. 5, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein vom Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vorzunehmen.
(4a) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter, die im Sinne der UMG Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012 (im Folgenden UMG Register VO), tätig werden. Auf Verlangen der Zulassungsstelle hat der Umweltgutachter alle zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter auf Grund anderer rechtlicher Regelungen unterliegen Umweltgutachter auch der Aufsicht der Zulassungsstelle.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde, insbesondere der sektoriellen Kenntnisse, im Rahmen der Aufsicht über Umweltgutachter erlassen.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 11 Pflichten des Umweltgutachters
Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen. Dies gilt auch für Berichte gemäß § 5 Abs. 6.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 12 Voraussetzung für das Tätigwerden als Umweltgutachter
(1) Als Umweltgutachter können tätig werden:
1. die in der gemäß § 14 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführten Umweltgutachterliste eingetragenen Umweltgutachter gemäß Art. 23 Abs. 2 der EMAS-Verordnung, sofern sie vier Wochen im Vorhinein ihre Tätigkeiten der Zulassungsstelle melden,
2. Umweltgutachter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, nach der EMAS-Verordnung zugelassen sind, soweit dies der Zulassungsbehörde vier Wochen vor dem jeweiligen Begutachtungstermin angezeigt wird und der Anzeige folgende Angaben und Unterlagen angeschlossen sind
– Name,
– Adresse,
– Nationalität,
– Zulassungsumfang,
– eine beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation,
– Ort und Zeit der Prüfung,
– Anschrift und Ansprechpartner,
– das Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation,
– gegebenenfalls die Zusammensetzung des Begutachtungsteams und
– die Glaubhaftmachung der für die Tätigkeit im Inland erforderlichen rechtlichen und sprachlichen Kenntnisse,
3. Umweltgutachter, die über die Befugnis des § 5 Abs. 6 verfügen, sofern sie spätestens vier Wochen vor Aufnahme einer Gutachtertätigkeit der Zulassungsstelle die Einzelheiten melden bzw.
4. Umweltgutachter, die in einem Drittland im Sinne des Art. 27 der EMAS-Verordnung tätig werden, sofern sie die Aufnahme der Gutachtertätigkeit spätestens sechs Wochen im Vorhinein der Zulassungsstelle melden.
(2) Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige gemäß Abs. 1 Z 2 und dem Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form einer mündlichen Befragung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren. Wird die Anzeige nicht fristgerecht erbracht oder ist die Anzeige auch nach einem etwaigen Verbesserungsauftrag unvollständig, darf der Umweltgutachter nicht tätig werden. Davon sind sowohl der Umweltgutachter als auch die zu begutachtende Organisation von der Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen.
(3) § 10 Abs. 2 und § 11 gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach der EMAS-Verordnung zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung sinngemäß.
(4) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Teammitglieder einer nicht in Österreich zugelassenen Umweltgutachterorganisation.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 13 Aufhebung und Einschränkung der Zulassung
(1) Die Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn
1. nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind,
2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,
3. der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
4. der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde,
5. der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-Verordnung für gültig erklärt hat,
6. der Umweltgutachter eine mangelhafte Erklärung gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgegeben hat oder
7. der Umweltgutachter Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, trotz schwerwiegender Mängel für gültig erklärt hat.
(2) Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwalts hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken, wenn
1. für das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen,
2. die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,
3. das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
4. das Mitglied aus der Umweltgutachterorganisation ausscheidet oder
5. im Rahmen der Aufsicht schwerwiegende Mängel in der gutachterlichen Tätigkeit, wie jedenfalls die Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen der entsprechenden sektoriellen Kenntnisse, festgestellt wurden.
(3) Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Pflichten gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen Pflichten nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.
(4) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist jener Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt.
(5) Der Umweltanwalt kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen, dass
1. der Widerruf oder die vorübergehende Aufhebung entgegen Abs. 1 bis 3 erfolgte,
2. seinem Antrag nicht entsprochen wurde, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 vorliegen,
3. über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde.
(6) Die Zulassung erlischt, wenn ein Umweltgutachter der Zulassungsstelle schriftlich bekannt gibt, dass die Tätigkeit als Umweltgutachter beendet wurde.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 14 Umweltgutachterlisten
(1) Die Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, gemäß Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung zu führen, die zu enthalten hat:
1. Name oder Organisationsbezeichnung;
2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;
4. Registrierungsnummer.
Die Liste ist automationsunterstützt im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und auf der Internetseite „emas.gv.at“ zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2) Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 15 Zuständige Stelle
(1) Die für die Führung des EMAS-Registers der eingetragenen Organisationen nach den Art. 3 und 11 der EMAS-Verordnung (EMAS-Register) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Erfüllung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient. Für die Registrierung von Organisationen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen festlegen.
(2) Das EMAS -Register hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:
1. Name bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Art. 2 lit. s EMAS-Verordnung;
2. Anschrift der Organisation sowie aller zugehörigen, von der Begutachtung erfassten und unter einer Registrierungsnummer geführten Standorte einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
3. Kontaktperson der Organisation am Standort;
4. Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, in dem bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;
5. Registernummer;
6. Datum der Eintragung der Organisation;
7. gegebenenfalls Datum einer vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung der Organisation.
(3) Das EMAS-Register ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
(4) Behörden nach Art. 2 Z 26 der EMAS-Verordnung sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Diese haben unverzüglich nach Kenntnisnahme von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften durch eingetragene Organisationen die zuständige Stelle davon zu unterrichten.
(4a) Behörden, die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständig sind, einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen berufenen Behörden erster Instanz, haben unverzüglich nach Kenntnisnahme einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort von Organisationen, die in ein Register gemäß § 15 Abs. 5 eingetragen sind, die zuständige Stelle gemäß § 15 Abs. 1 zu unterrichten.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Register für Organisationen, die mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, anordnen sowie nähere Kriterien für die Eintragung in diese Register normieren. Für die Führung der weiteren nationalen Register gemäß der UMG Register VO kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Dienstleisters bedienen. Für die Führung dieser Register ist die Umweltbundesamt GmbH Dienstleister.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 16 Registrierung bzw. Verweigerung der Registrierung von Organisationen
(1) Der Antrag auf Eintragung einer Organisation in ein Register gemäß § 15 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.
(1a) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das EMAS-Register einzutragen, wenn
1. eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,
2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VI der EMAS-Verordnung vorliegen,
3. glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-Verordnung erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs II und
4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.
(1b) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach der UMG Register VO eingerichtetes Register einzutragen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Organisation Angaben gemäß Anhang VI der EMAS-Verordnung macht.
(1c) Erhält die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde Kenntnis von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften einer Organisation, ist die Eintragung zu verweigern, es sei denn, dass
1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.
Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem nicht registrierten Standort der Organisation zuzurechnen sind.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 16a Streichung und Aussetzung der Registrierung von Organisationen
(1) Eine Organisation ist mit Bescheid aus dem EMAS-Register bzw. aus den nach der UMG Register VO eingerichteten Registern zu streichen, wenn die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass
1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 3 der EMAS-Verordnung die Eintragung auszusetzen oder zu streichen.
(3) Die Registrierung einer Organisation, die in ein Register gemäß der UMG Register VO eingetragen ist, wird mit Bescheid ausgesetzt oder gestrichen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen des § 3 der UMG Register VO nicht mehr vorliegen.
(4) Eine Organisation ist mit Bescheid aus dem EMAS-Register bzw. aus einem Register nach der UMG Register VO zu streichen, wenn bekannt wird, dass der Umweltgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit, die zur Registrierung der Organisation geführt hat, gegen die Anforderungen der EMAS-Verordnung bzw. gegen die Anforderungen der UMG Register VO verstoßen hat und deswegen seine Zulassung aufgehoben wurde.
(5) Die zuständige Stelle ist berechtigt, eine nach § 15 registrierte Organisation bis zur Entscheidung über eine etwaige Streichung der Organisation aus dem Register vorübergehend auszusetzen, wenn Verstöße gegen einschlägige Umweltvorschriften bekannt wurden oder bekannt wurde, dass die Anforderungen des § 16 Abs. 1a oder 1b nicht mehr erfüllt sind.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 16b Verfahren zur Registrierung, Verweigerung der Registrierung, Streichung und Aussetzung der Registrierung
(1) In den Verfahren zur Registrierung sowie zur Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Registrierung von EMAS-Organisationen bzw. von Organisationen, die in ein Register nach der UMG Register VO eingetragen sind, hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG bzw. sind die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden zu hören. In den Verfahren zur Registrierung bzw. zur Verweigerung der Registrierung ist der Umweltgutachter zu hören.
(2) Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-Verordnung und dieses Bundesgesetzes über die Registrierung sowie zur Verweigerung, Streichung und Aussetzung einer Registrierung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Systems zur Umweltbegutachtung und Registrierung und der damit verbundenen Verbesserung der Umweltleistungen von Organisationen als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.
(3) Von der Registrierung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Registrierung sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des § 15 Abs. 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters die Register gemäß § 15 monatlich zu aktualisieren und das EMAS-Register an die Europäische Kommission zu übermitteln. Der Zugang zu den Registern auf elektronischem Wege ist für die Zulassungsstelle einzurichten. Das EMAS-Register und die nach der UMG Register VO eingerichteten Register können automationsunterstützt im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, geführt werden.
(4) Beantragt eine nach § 15 registrierte Organisation von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu prüfen.
(5) Die Eintragung endet mit der Streichung, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder mit der Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 17 Überprüfung durch die zuständige Stelle im Wege des Umweltbundesamtes
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Art. 13 der EMAS-Verordnung erforderlich ist, hat das Umweltbundesamt alle dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über einen Standort bei den Behörden (§ 15 Abs. 4) zu verlangen.
(1a) Die nach § 15 Abs. 1 zuständige Stelle für die Führung weiterer Register hat im Eintragungsverfahren Auskünfte über die Rechtskonformität bei den Behörden (§ 15 Abs. 4) zu verlangen. Die Behörde (§ 15 Abs. 4) hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage ein Verstoß gegen Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.
(2) Die Behörde (§ 15 Abs. 4) hat auf Anfrage des Umweltbundesamtes innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage vom Eintragungswerber ein Verstoß gegen die Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 18 Veröffentlichung der Umwelterklärung und der Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden
(1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung sowie die für gültig erklärten Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, sind durch die betroffenen Organisationen innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Verständigung über die Eintragung durch die zuständige Stelle unaufgefordert in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 19 Besondere Verwaltungsabgaben
(1) Für die Zulassung von Umweltgutachtern sowie für die Durchführung der Aufsicht über Umweltgutachter (§ 10) sind vom Umweltgutachter Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.
(2) Für den im Zusammenhang mit der Eintragung und der Verlängerung der Eintragung von EMAS-Organisationen und von Organisationen, die mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, anfallenden Aufwand sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzulegen sind.
(3) Die Pauschalbeträge nach Abs. 1 und 2 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung einer Zulassung eines Umweltgutachters und Eintragung eines Standortes erforderlichen Zeit, nach der Zahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen sonstigen Aufwendungen (insbesondere Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Kosten für ADV-Ausstattung, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu ermitteln. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 53a AVG anzuwenden.
(4) Die Zulassungsstelle kann für die Tätigkeit im Rahmen der Notifizierung und Aufsicht von Umweltgutachtern aus anderen Mitgliedstaaten eine angemessene Gebühr einheben. Diese Gebühr ist nach der für die Vorarbeiten und Durchführung der Notifizierung und der Aufsicht erforderlichen Zeit, nach der Anzahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden sonstigen Aufwendungen, insbesondere der Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ermitteln. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 53a AVG anzuwenden.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 20 Auskunftsrecht des Umweltgutachters
Die nach den Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Umweltgutachters Auskünfte über die in ihren Wirkungsbereich fallenden umweltrelevanten Sachverhalte zu erteilen, sofern diese mit einer Umweltbegutachtung zusammenhängen und die Behörde über diese Daten verfügt, oder diesbezüglich Akteneinsicht (§ 17 AVG) einzuräumen. Erwachsen der Behörde bei der Auskunftserteilung Aufwendungen, hat diese der Umweltgutachter zu ersetzen. § 76 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 08.08.2001
§ 21 Anzeigeverfahren bei Änderungen von Anlagen
(1) Änderungen von Anlagen, die nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesen und dabei mitzuvollziehenden Vorschriften, wenn
1. die Organisation über die geplante Änderung in angemessener Frist vor der Anzeige an die Behörde über das Vorhaben die wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit in einer geeigneten Weise informiert hat,
2. die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist,
3. der Behörde die Änderung angezeigt wird,
4. die Umwelterklärung oder Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, vorgelegt werden,
5. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattung durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattung erfolgt. Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
6. gegen die Änderung innerhalb der Kundmachungsfrist (Abs. 2) keine Einwendungen von Parteien erhoben werden und
7. die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere sicherheitstechnische und arbeitnehmerschutzrechtliche Belange und sonstige Schutzinteressen glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind.
(2) Änderungen gemäß Abs. 1 sind der Behörde anzuzeigen, die das Projekt unverzüglich bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen hat und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in einer in der Gemeinde verbreiteten Zeitung kundzumachen hat. Werden gegen diese Änderung binnen drei Wochen ab Kundmachung keine Einwendungen von Personen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes Parteistellung haben, erhoben, verlieren diese ihre Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.
(3) Die Behörde hat eine Kopie der Änderungsanzeige unverzüglich nach Einlangen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln, das binnen drei Wochen nach Einlangen zu den arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen des Projekts Stellung zu nehmen hat.
(4) Die Behörde hat binnen sieben Wochen nach Anzeige des Projekts diese Anzeige mit Bescheid, allenfalls unter Vorschreibung von sicherheitstechnischen, arbeitnehmerschutzrechtlichen oder anderen öffentlichen Interessen (Z 7) betreffende Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Die bescheidmäßige Kenntnisnahme durch die Behörde gilt als Genehmigung der angezeigten Änderung im Sinne der bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen gemäß Abs. 1. Die Behörde hat diese Kenntnisnahme an die sonst für die Anlagenänderung nach den bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu übermitteln.
(5) Durch Abs. 1 wird die Genehmigungsfreiheit der Änderung von Anlagen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes nicht berührt. Abs. 1 gilt nicht für die Änderungen jener Teile von Anlagen, die nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig sind oder die in Anlage 3 der GewO 1994, Anhang 5 des AWG 2002 oder in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26, aufgezählt sind.
(6) Behörde im Sinne dieses Paragrafen ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 21a Mündliche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen
Unbeschadet der Anforderungen des § 21 hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 22 Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides
(1) Auf Antrag einer Organisation, die gemäß § 15 in ein Register eingetragen ist, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundessrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen.
(2) Die Organisation hat dem Antrag gemäß Abs. 1
1. eine Zusammenstellung der Genehmigungsbescheide, einschließlich der von der Behörde zu übernehmenden Spruchteile,
2. die von einem Befugten erstellte Bestandsaufnahme der Maschinen- und Anlagenteile sowie weiterer Anlageneinrichtungen,
3. die von einem Befugten erstellten erforderlichen Pläne und Skizzen,
4. eine aktuelle Betriebsbeschreibung,
5. ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 10 AWG 2002) und
6. den Bericht über die aktuelle Umweltbetriebsprüfung entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang III der EMAS-Verordnung und
(3) Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn alle nach den Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen vorliegen sowie die Anlage konsensgemäß errichtet wurde und betrieben wird. Weicht die Anlage nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, hat die Behörde im Konsolidierungsbescheid die Abweichungen zu genehmigen, wenn die Organisation die erforderlichen Unterlagen vorlegt und die Abweichungen für die öffentlichen Interessen nicht nachteilig sind oder im Fall des Eingriffs in fremde Rechte die Betroffenen zustimmen. Sind einzelne Genehmigungsbescheide für die Anlage oder für Anlagenteile nicht auffindbar, hat die Behörde dennoch den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu erlassen, wenn die antragstellende Organisation Beweise (bezugnehmende Bescheide, Niederschriften, Überprüfungsbefunde, andere öffentliche oder nicht öffentliche Urkunden) vorlegt, auf Grund derer festgestellt werden kann, dass die Anlage oder die Anlagenteile genehmigt sind.
(3a) Weicht die Anlage nicht nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, so hat die Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer entweder um die erforderliche Genehmigung nachträglich angesucht wird oder der der Rechtsordnung entsprechende Zustand auf andere Weise hergestellt wird.
(3b) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung hat die Behörde danach zu trachten, dass die Durchführung des Konsolidierungsverfahrens in weitgehender Koordination mit einem etwaigen nachzuholenden Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 3a erfolgt. Dabei sind die Verfahren so weit wie möglich zu verbinden, insbesondere mündliche Verhandlungen gemeinsam durchzuführen. Eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides darf solange nicht ergehen, solange ein nachträgliches Ansuchen um die erforderliche Genehmigung gemäß Abs. 3a fristgerecht gestellt wurde und noch keine rechtskräftige Entscheidung der Materienbehörde hierüber vorliegt.
(3c) Liegen alle erforderlichen Genehmigungen für die Errichtung oder Änderung einer Anlage oder von Anlagenteilen nach den anlagenbezogenen Regelungen im Sinne des Abs. 1 vor, so darf die Konsolidierungsbehörde über den Antrag auf Konsolidierung erst absprechen, sobald alle rechtskräftigen Entscheidungen über etwaige nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften für die Inbetriebnahme der Anlage oder Anlagenteile erforderlichen Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen oder gegebenenfalls ein Abnahmeprüfungsbescheid nach UVP-G 2000 vorliegen.
(4) Gegenstandslos gewordene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen, sind nicht in den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu übernehmen. Bei Widersprüchen in den Genehmigungsbescheiden sind jene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen in den konsolidierten Genehmigungsbescheid aufzunehmen, die nach Maßgabe des Standes der Technik dem Schutz der Parteien und den nach den Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen. Im konsolidierten Genehmigungsbescheid sind auch Rechte und Pflichten von Dritten zusammenfassend darzulegen, sofern diese nicht gegenstandslos geworden sind.
(5) Parteistellung in den Verfahren gemäß Abs. 1 haben der Antragsteller, das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß § 12 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und Personen, die Einwendungen gemäß Abs. 6 erhoben haben.
(6) Die Behörde hat den Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in sonstiger geeigneter Form kundzumachen. Jene Personen, deren subjektiv-öffentliche Rechte betroffen sind, können als Parteien einwenden, dass der Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu ihrem Nachteil nicht mit der gegebenen Bescheidlage übereinstimmt oder widersprüchliche Bescheidauflagen nicht nach Maßgabe des Standes der Technik, dem Schutz der Parteien und den nach Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen (Abs. 4). Werden gegen den Entwurf binnen zwei Wochen von den Parteien keine schriftlichen Einwendungen erhoben, verlieren sie die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. Weiters hat die Behörde den nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften bisher zuständigen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu geben. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.
(7) Die Behörde hat den Bescheid gemäß Abs. 1 an die Beteiligten im Sinne des Abs. 6 und an die nach den Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 zuständigen Behörden zu übermitteln. Auf Antrag der Organisation, deren Anlagengnehmigungen gemäß Abs. 1 in einem Bescheid zusammengefasst wurden, hat die nach den materienrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde in einem Änderungsverfahren festzustellen, welche Teile des konsolidierten Genehmigungsbescheides durch die Genehmigung der Anlagenänderung betroffen sind. Der Änderungsbescheid ist an die Behörde gemäß Abs. 1 zu übermitteln.
(8) Konsolidierungsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern Abs. 9 nichts anderes bestimmt.
(9) Bei Verfahren betreffend Anlagen, die dem AWG 2002 unterliegen, ist der Landeshauptmann Konsolidierungsbehörde. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung einer Konsolidierung die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 23 Absehen von Verwaltungsstrafen
(1) Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung aufbaut,
1. die Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Anhang I der EMAS-Verordnung) festgestellt hat und
a) innerhalb von längstens vier Monaten freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,
b) der Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,
c) unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,
d) binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 Z 16 der EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-EMAS-Register beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oder
2. Verstöße im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß § 22 festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß § 22 Abs. 3a wieder hergestellt wurde.
(2) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur dann, wenn sämtliche in Abs. 1 angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31 VStG.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 24 Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte
Für die in das EMAS-Register eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß Anhang II A.4.1 der EMAS-Verordnung (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (§ 11 AWG 2002) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33 Abs. 3 WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 25 Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten
Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organisation lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren verpflichtet. Ist in den Umweltvorschriften des Bundes eine längere Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen hat.
(2) Ist eine Organisation, die in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist, nach der E-PRTR-Begleitverordnung (E-PRTR-BV), BGBl. II Nr. 380/2007, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen Kontrolle beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit gemäß § 5 E-PRTR-BV nachweislich durchgeführt hat.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 26 Entfall von Meldepflichten
(1) Organisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten, umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuchen von der für die Vollziehung dieser Umweltvorschriften zuständigen Behörden von diesen Pflichten zu befreien. Die Befreiung erlischt, wenn die Organisation nicht mehr im Organisationsverzeichnis eingetragen ist, die Eintragung ausgesetzt wurde oder die Organisation nicht mehr in der der Behörde bekannt gegebenen Weise den Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten entspricht. Bestehen begründete Zweifel, ob die von der Organisation gewählte Form der in Abs. 1 genannten Pflichten gleichwertig ist, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(2) Für gemäß § 16 bzw. § 15 Abs. 5 eingetragene Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten
1. Die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, und,
2. Aufzeichnungspflichten gem. § 17 AWG 2002 hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 27 Entfall der Eigenüberwachung
Für in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG.
In Kraft seit 03.08.2004
§ 28 Bericht an den Nationalrat
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat alle fünf Jahre über die Anwendung der EMAS-Verordnung und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu berichten.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 29 Strafbestimmungen
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis 36 340 Euro zu bestrafen, wer als
1. Umweltgutachter gegen Kapitel V der EMAS-Verordnung oder § 6 verstößt oder einen Bericht entgegen den Anforderungen der UMG Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012, validiert;
2. Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Art. 10 EMAS-Verordnung verwendet,
3. Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 30 Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 08.08.2001
§ 31 Übergangsbestimmungen
(1) Umweltgutachter, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen sind, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als zugelassene Umweltgutachter.
(2) Gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. b der EMAS-Verordnung verbleiben eingetragene Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert wurden, im EMAS-Register.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 und 2 gelten die Standorteintragungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 749/1995 und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 191/1996, als Bundesgesetze.
In Kraft seit 19.06.2013
§ 32 Verweis auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 08.08.2001
§ 33 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar
1. hinsichtlich der Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
2. hinsichtlich der gemäß § 19 Abs. 1 und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 19.06.2013