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§ 11 umg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 19.06.2013
§ 11 Pflichten des Umweltgutachters
Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte AN die Organisationsleitung vorzulegen. Dies gilt auch für Berichte gemäß § 5 Abs. 6.
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