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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 19.06.2013
§ 14 Umweltgutachterlisten
(1) Die Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, gemäß Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung zu führen, die zu enthalten hat:
- 1. Name oder Organisationsbezeichnung;
- 2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
- 3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;
- 4. Registrierungsnummer.
(2) Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon AN Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.