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§ 14 umg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 19.06.2013
§ 14 Umweltgutachterlisten
(1) Die Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, gemäß Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung zu führen, die zu enthalten hat:
1. Name oder Organisationsbezeichnung;
2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;
4. Registrierungsnummer.
Die Liste ist automationsunterstützt im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und auf der Internetseite „emas.gv.at“ zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2) Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon AN Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
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