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§ 25 umg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 19.06.2013
§ 25 Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten
Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organisation lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren verpflichtet. Ist in den Umweltvorschriften des Bundes eine längere Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen hat.
(2) Ist eine Organisation, die in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist, nach der E-PRTR-Begleitverordnung (E-PRTR-BV), BGBl. II Nr. 380/2007, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen Kontrolle beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit gemäß § 5 E-PRTR-BV nachweislich durchgeführt hat.
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