Staatsverträge

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Internationaler Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft samt Anlagen und Erklärung

Vertrag – MultilateralFassung seit 2. Februar 2006RIS-Stand 7. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20004820 · BGBl. III Nr. 98/2006 · 89/03 Gesundheit · Original im RIS öffnen

Art. 31

Art. 31 Artikel 31 – Nichtvertragsparteien

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 31 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft?

  • KernaussageArt. 31 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft behandelt "Artikel 31 – Nichtvertragsparteien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vertragsparteien ermutigen alle Mitglieder der FAO oder andere Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Vertrags sind,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 31 – Nichtvertragsparteien

Die Vertragsparteien ermutigen alle Mitglieder der FAO oder andere Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Vertrags sind, diesen Vertrag anzunehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelTEIL VII – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 31 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in einfachen Worten?

Art. 31 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft behandelt "Artikel 31 – Nichtvertragsparteien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Februar 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Januar 2018
Fassung seit
2. Februar 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 00:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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