Staatsverträge

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Internationaler Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft samt Anlagen und Erklärung

Vertrag – MultilateralFassung seit 2. Februar 2006RIS-Stand 7. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20004820 · BGBl. III Nr. 98/2006 · 89/03 Gesundheit · Original im RIS öffnen

Art. 25

Art. 25 Artikel 25 – Unterzeichnung

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 25 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft?

  • KernaussageArt. 25 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft behandelt "Artikel 25 – Unterzeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieser Vertrag liegt für alle Mitglieder der FAO, alle Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 25 – Unterzeichnung

Dieser Vertrag liegt für alle Mitglieder der FAO, alle Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation sind, vom 3. November 2001 bis 4. November 2002 am Sitz der FAO zur Unterzeichnung auf.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelTEIL VII – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 25 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in einfachen Worten?

Art. 25 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft behandelt "Artikel 25 – Unterzeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Februar 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Januar 2018
Fassung seit
2. Februar 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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