Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 Artikel 1 – Ziele
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
TEIL I – EINLEITUNG
Artikel 1 – Ziele
Art. 2
Art. 2 Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags haben die nachstehenden Begriffe die ihnen im folgenden zugewiesenen Bedeutungen. Diese Begriffsbestimmungen sollen sich nicht auf den Warenhandel erstrecken:
„In-situ-Erhaltung“ bedeutet die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und – im Fall domestizierter oder gezüchteter Pflanzenarten- in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;
„Ex-situ-Erhaltung“ bedeutet die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums;
„Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft“ bedeutet jedes genetisches Material pflanzlichen Ursprungs, das einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für Ernährung und Landwirtschaft hat.
„Genetisches Material“ bedeutet jedes Material pflanzlichen Ursprungs, einschließlich generatives und vegetatives Vermehrungsmaterial, das funktionale Erbeinheiten enthält;
„Sorte“ bedeutet eine Pflanzengruppierung innerhalb eines botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die durch reproduzierbare Expression ihrer unterscheidenden und sonstigen genetischen Eigenschaften definiert ist;
„Ex-situ-Sammlung“ bedeutet eine Sammlung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden;
„Ursprungszentrum“ bedeutet ein geographisches Gebiet, in dem eine Pflanzenart, ob domestiziert oder in Wildform, zuerst ihre besonderen Eigenschaften entwickelt hat;
„Zentrum der Kulturpflanzenvielfalt“ bedeutet ein geographisches Gebiet mit einem hohen Maß an genetischer Vielfalt für Pflanzenarten unter In-situ-Bedingungen.
Art. 3
Art. 3 Artikel 3 – Geltungsbereich
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 3 – Geltungsbereich
Dieser Vertrag bezieht sich auf pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.
Art. 4
Art. 4 Artikel 4 – Allgemeine Pflichten
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
TEIL II – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 – Allgemeine Pflichten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verfahren mit ihren Pflichten gemäß dieses Vertrags übereinstimmen.
Art. 5
Art. 5 Artikel 5 – Erhaltung, Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 5 – Erhaltung, Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Art. 6
Art. 6 Artikel 6 – Nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 6 – Nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen
Art. 7
Art. 7 Artikel 7 – Nationale Verpflichtungen und internationale Zusammenarbeit
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 7 – Nationale Verpflichtungen und internationale Zusammenarbeit
Art. 8
Art. 8 Artikel 8 – Technische Unterstützung
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 8 – Technische Unterstützung
Die Vertragsparteien kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für Vertragsparteien – insbesondere für die Vertragsparteien, die Entwicklungs- oder Schwellenländer sind – entweder bilateral oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu fördern, um die Umsetzung dieses Vertrags zu erleichtern.
Art. 9
Art. 9 Artikel 9 – Rechte der Bauern
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
TEIL III- RECHTE DER BAUERN
Artikel 9 – Rechte der Bauern
Art. 10
Art. 10 Artikel 10 – Das Multilaterale System des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
TEIL IV – DAS MULTILATERALE SYSTEM DES ZUGANGS UND DER AUFTEILUNG DER VORTEILE
Artikel 10 – Das Multilaterale System des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile
Art. 11
Art. 11 Artikel 11 – Anwendungsbereich des Multilateralen Systems
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 11 – Anwendungsbereich des Multilateralen Systems
Art. 12
Art. 12 Artikel 12 – Erleichterter Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Multilateralen Systems
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 12 – Erleichterter Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Multilateralen Systems
Art. 13
Art. 13 Artikel 13 – Aufteilung der Vorteile im Multilateralen System
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 13 – Aufteilung der Vorteile im Multilateralen System
a) Informationsaustausch:
b) Zugang zu und Weitergabe von Technologie:
c) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten:
d) Aufteilung der finanziellen und sonstigen Vorteile der Vermarktung:
Art. 14
Art. 14 Artikel 14 – Globaler Aktionsplan
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
TEIL V – UNTERSTÜTZENDE BESTANDTEILE
Artikel 14 – Globaler Aktionsplan
In Anerkennung der Tatsache, dass der fortgeschriebene Globale Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wichtig für diesen Vertrag ist, sollten die Vertragsparteien seine wirksame Umsetzung fördern. Dies erfolgt durch nationale Maßnahmen und gegebenenfalls durch internationale Zusammenarbeit, um u.a. einen einheitlichen Rahmen für die Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten, den Technologietransfer und Informationsaustausch im Hinblick auf Artikel 13 zur Verfügung zu stellen.
Art. 15
Art. 15 Artikel 15 – Ex-situ-Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die von den Internationalen Agrarforschungszentren der Beratungsgruppe für die Internationale Agrarforschung und anderen internationalen Institutionen aufbewahrt werden
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 15 – Ex-situ-Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die von den Internationalen Agrarforschungszentren der Beratungsgruppe für die Internationale Agrarforschung und anderen internationalen Institutionen aufbewahrt werden
Art. 16
Art. 16 Artikel 16 – Internationale Netzwerke für pflanzengenetische Ressourcen
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 16 – Internationale Netzwerke für pflanzengenetische Ressourcen
Art. 17
Art. 17 Artikel 17 – Globales Informationssystem für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 17 – Globales Informationssystem für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Art. 18
Art. 18 Artikel 18 – Finanzmittel
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
TEIL VI – FINANZREGELN
Artikel 18 – Finanzmittel
Art. 19
Art. 19 Artikel 19 – Lenkungsorgan
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
TEIL VII – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 19 – Lenkungsorgan
Art. 20
Art. 20 Artikel 20 – Sekretär
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 20 – Sekretär
Art. 21
Art. 21 Artikel 21 – Erfüllung
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 21 – Erfüllung
Auf seiner ersten Tagung prüft und billigt das Lenkungsorgan kooperative und wirksame Verfahren und operationelle Mechanismen, um die Erfüllung dieses Vertrags zu fördern und Fragen der Nichterfüllung zu behandeln. Diese Verfahren und Mechanismen schließen die Überwachung und das Angebot von Beratung oder Unterstützung insbesondere für Entwicklungs- und Schwellenländer ein. Das Angebot kann gegebenenfalls auch Rechtsberatung und Rechtshilfe umfassen.
Art. 22
Art. 22 Artikel 22 – Beilegung von Streitigkeiten
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 22 – Beilegung von Streitigkeiten
Art. 23
Art. 23 Artikel 23 – Änderungen dieses Vertrags
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 23 – Änderungen dieses Vertrags
Art. 24
Art. 24 Artikel 24 – Anlagen
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 24 – Anlagen
Art. 25
Art. 25 Artikel 25 – Unterzeichnung
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 25 – Unterzeichnung
Dieser Vertrag liegt für alle Mitglieder der FAO, alle Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation sind, vom 3. November 2001 bis 4. November 2002 am Sitz der FAO zur Unterzeichnung auf.
Art. 26
Art. 26 Artikel 26 – Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 26 – Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von den in Artikel 25 genannten Mitgliedern und Nichtmitgliedern der FAO. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Art. 27
Art. 27 Artikel 27 – Beitritt
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 27 – Beitritt
Dieser Vertrag steht von dem Tag an, an dem er nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, für alle Mitglieder der FAO, alle Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation sind, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Art. 28
Art. 28 Artikel 28 – Inkrafttreten
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 28 – Inkrafttreten
Art. 29
Art. 29 Artikel 29 – Mitgliedsorganisationen der FAO
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 29 – Mitgliedsorganisationen der FAO
Art. 30
Art. 30 Artikel 30 – Vorbehalte
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 30 – Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
Art. 31
Art. 31 Artikel 31 – Nichtvertragsparteien
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 31 – Nichtvertragsparteien
Die Vertragsparteien ermutigen alle Mitglieder der FAO oder andere Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Vertrags sind, diesen Vertrag anzunehmen.
Art. 32
Art. 32 Artikel 32 – Rücktritt
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 32 – Rücktritt
Art. 33
Art. 33 Artikel 33 – Erlöschen
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 33 – Erlöschen
Art. 34
Art. 34 Artikel 34 – Verwahrer
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 34 – Verwahrer
Der Generaldirektor der FAO ist Verwahrer dieses Vertrags
Art. 35
Art. 35 Artikel 35 – Verbindliche Wortlaute
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Artikel 35 – Verbindliche Wortlaute
Die Wortlaute dieses Vertrags in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache sind gleichermaßen verbindlich.
Anl. 1
Anl. 1 Liste der Kulturpflanzen im Rahmen des Multilateralen Systems
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Liste der Kulturpflanzen im Rahmen des Multilateralen Systems
Nahrungspflanzen
Kulturpflanze
Gattungsname
Anmerkungen
Brotfrucht
Artocarpus
nur Brotfrucht
Spargel
Asparagus
Hafer
Avena
Rübe
Beta
Kohl
Brassica et al.
schließt folgende Gattungen ein: Brassica, Armoracia, Barbarea, Camelina, Crambe, Diplotaxis, Eruca, Isatis, Lepidium, Raphanobrassica, Raphanus, Rorippa und Sinapis. Dies umfaßt Ölsaaten und Gemüsepflanzen, z. B. Kohl, Raps, Senf, Kresse, Ölrauke, Rettich und Wasserrübe. Die Art Lepidium meyenii (Maca) ist ausgeschlossen.
Straucherbse
Cajanus
Kichererbse
Cicer
.
Zitrus
Citrus
Die Gattungen Poncirus und Fortunella sind als Wurzelstock eingeschlossen
Kokosnuß
Cocos
Wichtige Aronstabgewächse
Colocasia
Xanthosoma
Wichtige Aronstabgewächse umfassen Taro, Cocoyams, Wassertaro und Tannia.
Mohrrübe
Daucus
Yams
Dioscorea
Fingerhirse
Eleusine
Erdbeere
Fragaria
Sonnenblume
Helianthus
Gerste
Hordeum
Süßkartoffel
Ipomoea
Saatplatterbse
Lathyrus
Linse
Lens
Apfel
Malus
Cassava
Manihot
nur Manihot esculenta
Banane/Kulturbanane
Musa
außer Musa textilis
Reis
Oryza
Perlhirse
Pennisetum
Bohnen
Phaseolus
außer Phaseolus polyanthus
Erbse
Pisum
Roggen
Secale
Kartoffel
Solanum
einschließlich Sektion tuberosa, außer Solanum phureja
Eierfrucht
Solanum
einschließlich Sektion melangena
Sorghum
Sorghum
Triticale
Triticosecale
Weizen
Triticum et al
einschließlich Agropyron, Elymus und Secale
Ackerbohne/Wicke
Vicia
Kuhbohne et al.
Vigna
Mais
Zea
außer Zea perennis, Zea diploperennnis und Zea luxurians.
Futterpflanzen
Gattungen
Arten
LEGUMINOSEN-
FUTTERPFLANZEN
Astragalus
chinensis, cicer, arenarius
Canavalia
ensiformis
Coronilla
varia
Hedysarium
coronarium
Lathyrus
cicera, cilialatus, hirsutus, ochrus, odoratus, sativus
Lespedeza
cuneata, striata, stipulacea
Lotus
corniculatus, subflorus, uliginosus
Lupinus
albus, angustifolius, luteus
Medicago
arborea, falcata, sativa, scutellata, rigidula, truncatula
Melilotus
albus, officinalis
Onobrychis
viciifolia
Ornithopus
sativus
Prosopis
affinis, alba, chillensis, nigra, pallida
Pueraria
phaseoloides
Trifolium
alexandrimum, alpestre, ambiguam, angustifolium, arvense, agrocicerum, hybridum, incarnatum, pratense, repens, resupinatum, rueppellianum, semipilosum, subterraneum, vesiculosum
FUTTERGRÄSER
Andropogon
gayanus
Agropyron
cristatum, desertorum
Agrostis
stolonifera, tenuis
Alopecurus
pratensis
Arrenatherum
elatius
Dactylis
glomerata
Festuca
arundinacea, gigantea, heterophylla, ovina, pratensis, rubra
Lolium
hybridum, multiflorum, perenne, rigidum, temulentum
Phalaris
aquatica, arundinacea
Phleum
pratense
Poa
alpina, annua, pratensis
Tripsacum
laxum
SONSTIGE
FUTTERPFLANZEN
Atriplex
halimus, nummularia
Salsola
vermiculata
Anl. 2
Anl. 2 ANLAGE II
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
ANLAGE II
Teil I
Schiedsverfahren
Artikel 1
Die antragstellende Partei teilt dem Sekretär mit, dass die Streitparteien die Streitigkeit nach Artikel 22 einem Schiedsverfahren unterwerfen. In der Mitteilung sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens sowie insbesondere die Artikel dieses Vertrags anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung strittig sind. Können sich die Streitparteien nicht über den Streitgegenstand einigen, bevor der Präsident des Schiedsgerichts bestellt ist, so legt das Schiedsgericht den Gegenstand fest. Der Sekretär leitet diese Information an alle Vertragsparteien dieses Vertrags weiter.
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und dem Völkerrecht.
Artikel 5
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.
Artikel 6
Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen eines der Streitparteien unerläßliche einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.
Artikel 7
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
Artikel 8
Die Streitparteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während der Verhandlungen des Schiedsgerichts vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.
Artikel 9
Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.
Artikel 10
Jede Vertragspartei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.
Artikel 11
Das Gericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
Artikel 12
Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel 13
Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Streitpartei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Streitpartei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muß es sich vergewissern, daß das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.
Artikel 14
Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.
Artikel 15
Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.
Artikel 16
Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Er unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.
Artikel 17
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder Durchführung der endgültigen Entscheidung können von jeder Streitpartei dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
Teil 2
VERGLEICH
Artikel 1
Auf Antrag einer der Streitparteien wird eine Vergleichskommission gebildet. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Kommission aus fünf Mitgliedern, zwei von jeder beteiligten Streitpartei bestellten Mitgliedern und einem von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählten Präsidenten.
Artikel 2
Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Streitparteien bestellen die Streitparteien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich. Sind zwei oder mehr Streitparteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie dasselbe Interesse haben, so bestellen sie ihre Mitglieder getrennt.
Artikel 3
Sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Bildung einer Vergleichskommission nicht alle Mitglieder der Kommission von den Streitparteien bestellt worden, so nimmt der Generaldirektor der FAO auf Ersuchen der Streitpartei, die den Antrag gestellt hat, diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.
Artikel 4
Ist der Präsident der Vergleichskommission innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des letzten Mitglieds der Kommission nicht ernannt worden, so ernennt der Generaldirektor der FAO auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten.
Artikel 5
Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Kommission ihr Verfahren. Sie legt einen Lösungsvorschlag zu der Streitigkeit vor, den die Streitparteien nach Treu und Glauben prüfen.
Artikel 6
Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission zuständig ist, entscheidet die Kommission.