Staatsverträge

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Internationaler Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft samt Anlagen und Erklärung

Vertrag – MultilateralIn Kraft seit 2. Februar 2006RIS-Stand 7. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20004820 · BGBl. III Nr. 98/2006 · 89/03 Gesundheit · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 2

Art. 2 Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags haben die nachstehenden Begriffe die ihnen im folgenden zugewiesenen Bedeutungen. Diese Begriffsbestimmungen sollen sich nicht auf den Warenhandel erstrecken:

„In-situ-Erhaltung“ bedeutet die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und – im Fall domestizierter oder gezüchteter Pflanzenarten- in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;

„Ex-situ-Erhaltung“ bedeutet die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums;

„Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft“ bedeutet jedes genetisches Material pflanzlichen Ursprungs, das einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für Ernährung und Landwirtschaft hat.

„Genetisches Material“ bedeutet jedes Material pflanzlichen Ursprungs, einschließlich generatives und vegetatives Vermehrungsmaterial, das funktionale Erbeinheiten enthält;

„Sorte“ bedeutet eine Pflanzengruppierung innerhalb eines botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die durch reproduzierbare Expression ihrer unterscheidenden und sonstigen genetischen Eigenschaften definiert ist;

„Ex-situ-Sammlung“ bedeutet eine Sammlung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden;

„Ursprungszentrum“ bedeutet ein geographisches Gebiet, in dem eine Pflanzenart, ob domestiziert oder in Wildform, zuerst ihre besonderen Eigenschaften entwickelt hat;

„Zentrum der Kulturpflanzenvielfalt“ bedeutet ein geographisches Gebiet mit einem hohen Maß an genetischer Vielfalt für Pflanzenarten unter In-situ-Bedingungen.

Art. 3

Art. 3 Artikel 3 – Geltungsbereich

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

Artikel 3 – Geltungsbereich

Dieser Vertrag bezieht sich auf pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.

Art. 4

Art. 4 Artikel 4 – Allgemeine Pflichten

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

TEIL II – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 4 – Allgemeine Pflichten

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verfahren mit ihren Pflichten gemäß dieses Vertrags übereinstimmen.

Art. 8

Art. 8 Artikel 8 – Technische Unterstützung

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

Artikel 8 – Technische Unterstützung

Die Vertragsparteien kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für Vertragsparteien – insbesondere für die Vertragsparteien, die Entwicklungs- oder Schwellenländer sind – entweder bilateral oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu fördern, um die Umsetzung dieses Vertrags zu erleichtern.

Art. 13

Art. 13 Artikel 13 – Aufteilung der Vorteile im Multilateralen System

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

Artikel 13 – Aufteilung der Vorteile im Multilateralen System

a) Informationsaustausch:

b) Zugang zu und Weitergabe von Technologie:

c) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten:

d) Aufteilung der finanziellen und sonstigen Vorteile der Vermarktung:

Art. 14

Art. 14 Artikel 14 – Globaler Aktionsplan

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

TEIL V – UNTERSTÜTZENDE BESTANDTEILE

Artikel 14 – Globaler Aktionsplan

In Anerkennung der Tatsache, dass der fortgeschriebene Globale Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wichtig für diesen Vertrag ist, sollten die Vertragsparteien seine wirksame Umsetzung fördern. Dies erfolgt durch nationale Maßnahmen und gegebenenfalls durch internationale Zusammenarbeit, um u.a. einen einheitlichen Rahmen für die Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten, den Technologietransfer und Informationsaustausch im Hinblick auf Artikel 13 zur Verfügung zu stellen.

Art. 15

Art. 15 Artikel 15 – Ex-situ-Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die von den Internationalen Agrarforschungszentren der Beratungsgruppe für die Internationale Agrarforschung und anderen internationalen Institutionen aufbewahrt werden

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

Artikel 15 – Ex-situ-Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die von den Internationalen Agrarforschungszentren der Beratungsgruppe für die Internationale Agrarforschung und anderen internationalen Institutionen aufbewahrt werden

Art. 21

Art. 21 Artikel 21 – Erfüllung

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

Artikel 21 – Erfüllung

Auf seiner ersten Tagung prüft und billigt das Lenkungsorgan kooperative und wirksame Verfahren und operationelle Mechanismen, um die Erfüllung dieses Vertrags zu fördern und Fragen der Nichterfüllung zu behandeln. Diese Verfahren und Mechanismen schließen die Überwachung und das Angebot von Beratung oder Unterstützung insbesondere für Entwicklungs- und Schwellenländer ein. Das Angebot kann gegebenenfalls auch Rechtsberatung und Rechtshilfe umfassen.

Art. 25

Art. 25 Artikel 25 – Unterzeichnung

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

Artikel 25 – Unterzeichnung

Dieser Vertrag liegt für alle Mitglieder der FAO, alle Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation sind, vom 3. November 2001 bis 4. November 2002 am Sitz der FAO zur Unterzeichnung auf.

Art. 26

Art. 26 Artikel 26 – Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

Artikel 26 – Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von den in Artikel 25 genannten Mitgliedern und Nichtmitgliedern der FAO. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Art. 27

Art. 27 Artikel 27 – Beitritt

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

Artikel 27 – Beitritt

Dieser Vertrag steht von dem Tag an, an dem er nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, für alle Mitglieder der FAO, alle Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation sind, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Art. 31

Art. 31 Artikel 31 – Nichtvertragsparteien

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

Artikel 31 – Nichtvertragsparteien

Die Vertragsparteien ermutigen alle Mitglieder der FAO oder andere Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Vertrags sind, diesen Vertrag anzunehmen.

Art. 35

Art. 35 Artikel 35 – Verbindliche Wortlaute

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

Artikel 35 – Verbindliche Wortlaute

Die Wortlaute dieses Vertrags in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache sind gleichermaßen verbindlich.

Anl. 1

Anl. 1 Liste der Kulturpflanzen im Rahmen des Multilateralen Systems

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

Liste der Kulturpflanzen im Rahmen des Multilateralen Systems

Nahrungspflanzen

Kulturpflanze

Gattungsname

Anmerkungen

Brotfrucht

Artocarpus

nur Brotfrucht

Spargel

Asparagus

Hafer

Avena

Rübe

Beta

Kohl

Brassica et al.

schließt folgende Gattungen ein: Brassica, Armoracia, Barbarea, Camelina, Crambe, Diplotaxis, Eruca, Isatis, Lepidium, Raphanobrassica, Raphanus, Rorippa und Sinapis. Dies umfaßt Ölsaaten und Gemüsepflanzen, z. B. Kohl, Raps, Senf, Kresse, Ölrauke, Rettich und Wasserrübe. Die Art Lepidium meyenii (Maca) ist ausgeschlossen.

Straucherbse

Cajanus

Kichererbse

Cicer

.

Zitrus

Citrus

Die Gattungen Poncirus und Fortunella sind als Wurzelstock eingeschlossen

Kokosnuß

Cocos

Wichtige Aronstabgewächse

Colocasia

Xanthosoma

Wichtige Aronstabgewächse umfassen Taro, Cocoyams, Wassertaro und Tannia.

Mohrrübe

Daucus

Yams

Dioscorea

Fingerhirse

Eleusine

Erdbeere

Fragaria

Sonnenblume

Helianthus

Gerste

Hordeum

Süßkartoffel

Ipomoea

Saatplatterbse

Lathyrus

Linse

Lens

Apfel

Malus

Cassava

Manihot

nur Manihot esculenta

Banane/Kulturbanane

Musa

außer Musa textilis

Reis

Oryza

Perlhirse

Pennisetum

Bohnen

Phaseolus

außer Phaseolus polyanthus

Erbse

Pisum

Roggen

Secale

Kartoffel

Solanum

einschließlich Sektion tuberosa, außer Solanum phureja

Eierfrucht

Solanum

einschließlich Sektion melangena

Sorghum

Sorghum

Triticale

Triticosecale

Weizen

Triticum et al

einschließlich Agropyron, Elymus und Secale

Ackerbohne/Wicke

Vicia

Kuhbohne et al.

Vigna

Mais

Zea

außer Zea perennis, Zea diploperennnis und Zea luxurians.

Futterpflanzen

Gattungen

Arten

LEGUMINOSEN-

FUTTERPFLANZEN

Astragalus

chinensis, cicer, arenarius

Canavalia

ensiformis

Coronilla

varia

Hedysarium

coronarium

Lathyrus

cicera, cilialatus, hirsutus, ochrus, odoratus, sativus

Lespedeza

cuneata, striata, stipulacea

Lotus

corniculatus, subflorus, uliginosus

Lupinus

albus, angustifolius, luteus

Medicago

arborea, falcata, sativa, scutellata, rigidula, truncatula

Melilotus

albus, officinalis

Onobrychis

viciifolia

Ornithopus

sativus

Prosopis

affinis, alba, chillensis, nigra, pallida

Pueraria

phaseoloides

Trifolium

alexandrimum, alpestre, ambiguam, angustifolium, arvense, agrocicerum, hybridum, incarnatum, pratense, repens, resupinatum, rueppellianum, semipilosum, subterraneum, vesiculosum

FUTTERGRÄSER

Andropogon

gayanus

Agropyron

cristatum, desertorum

Agrostis

stolonifera, tenuis

Alopecurus

pratensis

Arrenatherum

elatius

Dactylis

glomerata

Festuca

arundinacea, gigantea, heterophylla, ovina, pratensis, rubra

Lolium

hybridum, multiflorum, perenne, rigidum, temulentum

Phalaris

aquatica, arundinacea

Phleum

pratense

Poa

alpina, annua, pratensis

Tripsacum

laxum

SONSTIGE

FUTTERPFLANZEN

Atriplex

halimus, nummularia

Salsola

vermiculata

Anl. 2

Anl. 2 ANLAGE II

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

ANLAGE II

Teil I

Schiedsverfahren

Artikel 1

Die antragstellende Partei teilt dem Sekretär mit, dass die Streitparteien die Streitigkeit nach Artikel 22 einem Schiedsverfahren unterwerfen. In der Mitteilung sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens sowie insbesondere die Artikel dieses Vertrags anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung strittig sind. Können sich die Streitparteien nicht über den Streitgegenstand einigen, bevor der Präsident des Schiedsgerichts bestellt ist, so legt das Schiedsgericht den Gegenstand fest. Der Sekretär leitet diese Information an alle Vertragsparteien dieses Vertrags weiter.

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und dem Völkerrecht.

Artikel 5

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.

Artikel 6

Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen eines der Streitparteien unerläßliche einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

Artikel 7

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

Artikel 8

Die Streitparteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während der Verhandlungen des Schiedsgerichts vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.

Artikel 9

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.

Artikel 10

Jede Vertragspartei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

Artikel 11

Das Gericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

Artikel 12

Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 13

Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Streitpartei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Streitpartei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muß es sich vergewissern, daß das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Artikel 14

Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.

Artikel 15

Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.

Artikel 16

Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Er unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.

Artikel 17

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder Durchführung der endgültigen Entscheidung können von jeder Streitpartei dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

Teil 2

VERGLEICH

Artikel 1

Auf Antrag einer der Streitparteien wird eine Vergleichskommission gebildet. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Kommission aus fünf Mitgliedern, zwei von jeder beteiligten Streitpartei bestellten Mitgliedern und einem von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählten Präsidenten.

Artikel 2

Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Streitparteien bestellen die Streitparteien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich. Sind zwei oder mehr Streitparteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie dasselbe Interesse haben, so bestellen sie ihre Mitglieder getrennt.

Artikel 3

Sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Bildung einer Vergleichskommission nicht alle Mitglieder der Kommission von den Streitparteien bestellt worden, so nimmt der Generaldirektor der FAO auf Ersuchen der Streitpartei, die den Antrag gestellt hat, diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.

Artikel 4

Ist der Präsident der Vergleichskommission innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des letzten Mitglieds der Kommission nicht ernannt worden, so ernennt der Generaldirektor der FAO auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten.

Artikel 5

Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Kommission ihr Verfahren. Sie legt einen Lösungsvorschlag zu der Streitigkeit vor, den die Streitparteien nach Treu und Glauben prüfen.

Artikel 6

Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission zuständig ist, entscheidet die Kommission.