Art. 2
Art. 2 Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft?
- KernaussageArt. 2 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieses Vertrags haben die nachstehenden Begriffe die ihnen im folgenden zugewiesenen Bedeutungen. Diese Begriffsbestimmungen...
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Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags haben die nachstehenden Begriffe die ihnen im folgenden zugewiesenen Bedeutungen. Diese Begriffsbestimmungen sollen sich nicht auf den Warenhandel erstrecken:
„In-situ-Erhaltung“ bedeutet die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und – im Fall domestizierter oder gezüchteter Pflanzenarten- in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;
„Ex-situ-Erhaltung“ bedeutet die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums;
„Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft“ bedeutet jedes genetisches Material pflanzlichen Ursprungs, das einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für Ernährung und Landwirtschaft hat.
„Genetisches Material“ bedeutet jedes Material pflanzlichen Ursprungs, einschließlich generatives und vegetatives Vermehrungsmaterial, das funktionale Erbeinheiten enthält;
„Sorte“ bedeutet eine Pflanzengruppierung innerhalb eines botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die durch reproduzierbare Expression ihrer unterscheidenden und sonstigen genetischen Eigenschaften definiert ist;
„Ex-situ-Sammlung“ bedeutet eine Sammlung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden;
„Ursprungszentrum“ bedeutet ein geographisches Gebiet, in dem eine Pflanzenart, ob domestiziert oder in Wildform, zuerst ihre besonderen Eigenschaften entwickelt hat;
„Zentrum der Kulturpflanzenvielfalt“ bedeutet ein geographisches Gebiet mit einem hohen Maß an genetischer Vielfalt für Pflanzenarten unter In-situ-Bedingungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in einfachen Worten?
Art. 2 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Januar 2018
- Fassung seit
- 2. Februar 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 00:35
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