Staatsverträge

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Internationaler Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft samt Anlagen und Erklärung

Vertrag – MultilateralFassung seit 2. Februar 2006RIS-Stand 7. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20004820 · BGBl. III Nr. 98/2006 · 89/03 Gesundheit · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Fassung: 2. Februar 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft?

  • KernaussageArt. 2 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieses Vertrags haben die nachstehenden Begriffe die ihnen im folgenden zugewiesenen Bedeutungen. Diese Begriffsbestimmungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags haben die nachstehenden Begriffe die ihnen im folgenden zugewiesenen Bedeutungen. Diese Begriffsbestimmungen sollen sich nicht auf den Warenhandel erstrecken:

„In-situ-Erhaltung“ bedeutet die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und – im Fall domestizierter oder gezüchteter Pflanzenarten- in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;

„Ex-situ-Erhaltung“ bedeutet die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums;

„Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft“ bedeutet jedes genetisches Material pflanzlichen Ursprungs, das einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für Ernährung und Landwirtschaft hat.

„Genetisches Material“ bedeutet jedes Material pflanzlichen Ursprungs, einschließlich generatives und vegetatives Vermehrungsmaterial, das funktionale Erbeinheiten enthält;

„Sorte“ bedeutet eine Pflanzengruppierung innerhalb eines botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die durch reproduzierbare Expression ihrer unterscheidenden und sonstigen genetischen Eigenschaften definiert ist;

„Ex-situ-Sammlung“ bedeutet eine Sammlung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden;

„Ursprungszentrum“ bedeutet ein geographisches Gebiet, in dem eine Pflanzenart, ob domestiziert oder in Wildform, zuerst ihre besonderen Eigenschaften entwickelt hat;

„Zentrum der Kulturpflanzenvielfalt“ bedeutet ein geographisches Gebiet mit einem hohen Maß an genetischer Vielfalt für Pflanzenarten unter In-situ-Bedingungen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in einfachen Worten?

Art. 2 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Februar 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Januar 2018
Fassung seit
2. Februar 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 00:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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