Staatsverträge

Europäische Menschenrechtskonvention

(Übersetzung) KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

EMRKVertrag – MultilateralFassung seit 1. Juni 2010RIS-Stand 11. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000308 · BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998 · 19/05 Menschenrechte · Original im RIS öffnen

Art. 28

Art. 28 Artikel 28 – Befugnisse der Ausschüsse

Fassung: 1. Juni 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 28 EMRK?

  • KernaussageArt. 28 EMRK behandelt "Artikel 28 – Befugnisse der Ausschüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 28 – Befugnisse der Ausschüsse

(1) Ein Ausschuss, der mit einer nach Artikel 34 erhobenen Beschwerde befasst wird, kann diese durch einstimmigen Beschluss

(2) Die Entscheidungen und Urteile nach Absatz 1 sind endgültig.

(3) Ist der für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Ausschusses, so kann er von Letzterem jederzeit während des Verfahrens eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Ausschuss einzunehmen; der Ausschuss hat dabei alle erheblichen Umstände einschliesslich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe b entgegengetreten ist, zu berücksichtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 28 EMRK in einfachen Worten?

Art. 28 EMRK behandelt "Artikel 28 – Befugnisse der Ausschüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Mai 2022
Fassung seit
1. Juni 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 16:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 116/2025 (K – Geltungsbereich Ü, Z, P7)
  • BGBl. III Nr. 171/2023 (K – Geltungsbereich P13)
  • BGBl. III Nr. 68/2021 (P15) (NR: GP XXV RV 1673 AB 1702 S. 194. BR: AB 9888 S. 872.)
  • BGBl. III Nr. 139/2018 (K – Geltungsbereich Ü)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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