Staatsverträge

Europäische Menschenrechtskonvention

(Übersetzung) KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

EMRKVertrag – MultilateralFassung seit 1. November 1998RIS-Stand 11. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000308 · BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998 · 19/05 Menschenrechte · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel 2 – Recht auf Leben

Fassung: 1. November 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 EMRK?

  • KernaussageArt. 2 EMRK behandelt "Artikel 2 – Recht auf Leben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten

Artikel 2 – Recht auf Leben

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 EMRK in einfachen Worten?

Art. 2 EMRK behandelt "Artikel 2 – Recht auf Leben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 1998 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Mai 2022
Fassung seit
1. November 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 16:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 116/2025 (K – Geltungsbereich Ü, Z, P7)
  • BGBl. III Nr. 171/2023 (K – Geltungsbereich P13)
  • BGBl. III Nr. 68/2021 (P15) (NR: GP XXV RV 1673 AB 1702 S. 194. BR: AB 9888 S. 872.)
  • BGBl. III Nr. 139/2018 (K – Geltungsbereich Ü)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise