Staatsverträge

Europäische Menschenrechtskonvention

(Übersetzung) KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

EMRKVertrag – MultilateralFassung seit 1. November 1998RIS-Stand 11. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000308 · BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998 · 19/05 Menschenrechte · Original im RIS öffnen

Art. 6

Art. 6 (Anm.: aus BGBl. III Nr. 30/1998, zu BGBl. Nr. 210/1958)

Fassung: 1. November 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 6 EMRK?

  • KernaussageArt. 6 EMRK behandelt "(Anm.: aus BGBl. III Nr. 30/1998, zu BGBl. Nr. 210/1958)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hat ein Hoher Vertragschließender Teil eine Erklärung abgegeben, mit der er nach den bisherigen Artikeln 25...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: aus BGBl. III Nr. 30/1998, zu BGBl. Nr. 210/1958)

Hat ein Hoher Vertragschließender Teil eine Erklärung abgegeben, mit der er nach den bisherigen Artikeln 25 oder 46 der Konvention die Zuständigkeit der Kommission oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nur für Angelegenheiten anerkennt, die sich nach dieser Erklärung ergeben oder auf Sachverhalten beruhen, die nach dieser Erklärung eintreten, so bleibt diese Beschränkung für die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nach diesem Protokoll gültig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 EMRK in einfachen Worten?

Art. 6 EMRK behandelt "(Anm.: aus BGBl. III Nr. 30/1998, zu BGBl. Nr. 210/1958)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 1998 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Mai 2022
Fassung seit
1. November 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:09
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 2 neu erkannte Textstelle(n), 9 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 116/2025 (K – Geltungsbereich Ü, Z, P7)
  • BGBl. III Nr. 171/2023 (K – Geltungsbereich P13)
  • BGBl. III Nr. 68/2021 (P15) (NR: GP XXV RV 1673 AB 1702 S. 194. BR: AB 9888 S. 872.)
  • BGBl. III Nr. 139/2018 (K – Geltungsbereich Ü)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise