Art. 42
Art. 42 Artikel 42 – Urteile der Kammern
Fassung: 1. November 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 42 EMRK?
- KernaussageArt. 42 EMRK behandelt "Artikel 42 – Urteile der Kammern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 42 – Urteile der Kammern
Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 42 EMRK in einfachen Worten?
Art. 42 EMRK behandelt "Artikel 42 – Urteile der Kammern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 1998 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Mai 2022
- Fassung seit
- 1. November 1998
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 16:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 116/2025 (K – Geltungsbereich Ü, Z, P7)
- BGBl. III Nr. 171/2023 (K – Geltungsbereich P13)
- BGBl. III Nr. 68/2021 (P15) (NR: GP XXV RV 1673 AB 1702 S. 194. BR: AB 9888 S. 872.)
- BGBl. III Nr. 139/2018 (K – Geltungsbereich Ü)
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