Staatsverträge

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966

Vertrag – BRDFassung seit 1. Januar 1970RIS-Stand 20. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 10008234 · BGBl. Nr. 259/1969 · 69/05 Fürsorgewesen · Original im RIS öffnen

Art. 13

Art. 13 Artikel 13

Fassung: 1. Januar 1970 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 13 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)?

  • KernaussageArt. 13 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) behandelt "Artikel 13" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 des Abkommens hat der ersuchende Träger der öffentlichen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 13

(1) Bei der Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 des Abkommens hat der ersuchende Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege dem ersuchten Träger in allen Stadien des gerichtlichen Verfahrens alle ihm zur Verfügung stehenden, für die Prozeßführung erheblichen Tatsachen unverzüglich bekanntzugeben. Der ersuchte Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege hat den ersuchenden Träger über alle wesentlichen Vorgänge im Zuge des gerichtlichen Verfahrens unverzüglich zu unterrichten. Er ist an die Weisungen des ersuchenden Trägers gebunden.

(2) Der ersuchte Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege ist berechtigt und verpflichtet, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zur Fristwahrung einzulegen, wenn sich der ersuchende Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege noch nicht geäußert hat. Der ersuchte Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege hat auch in diesem Fall den ersuchenden Träger von seinen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Gebühren und Auslagen hat auch in diesem Fall der ersuchende Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege zu tragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) in einfachen Worten?

Art. 13 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) behandelt "Artikel 13" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1970 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. November 2017
Fassung seit
1. Januar 1970
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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