Art. 3
Art. 3 Teil II
Fassung: 1. Januar 1970 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 3 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)?
- KernaussageArt. 3 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) behandelt "Teil II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Behörden beider Vertragsparteien gehen bei der Gewährung von Fürsorge im Sinne des Artikels 2 des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Teil II
Gewährung von Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
(Artikel 2 und 3 des Abkommens und Abschnitt A Nr. 2 des Schlußprotokolls)
Artikel 3
Die Behörden beider Vertragsparteien gehen bei der Gewährung von Fürsorge im Sinne des Artikels 2 des Abkommens davon aus, daß die Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit (Artikel 1 Nr. 4 des Abkommens) nicht in allen Fällen im gänzlichen oder teilweisen Fehlen der für den notwendigen Lebensunterhalt des Hilfesuchenden erforderlichen Mittel bestehen muß, sondern daß sie auch auf besonderen Lebensumständen oder darauf beruhen kann, daß vorhandene Mittel das Maß der nach den Rechtsvorschriften freizulassenden oder zu schonenden Mittel nicht übersteigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) in einfachen Worten?
Art. 3 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) behandelt "Teil II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1970 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. November 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 1970
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:02
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.