Staatsverträge

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966

Vertrag – BRDFassung seit 1. Januar 1970RIS-Stand 20. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 10008234 · BGBl. Nr. 259/1969 · 69/05 Fürsorgewesen · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 Artikel 4

Fassung: 1. Januar 1970 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)?

  • KernaussageArt. 4 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) behandelt "Artikel 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mitteilung nach Abschnitt A Nr. 2 Absatz III des Schlußprotokolls zum Abkommen hat der Träger...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 4

(1) Die Mitteilung nach Abschnitt A Nr. 2 Absatz III des Schlußprotokolls zum Abkommen hat der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Aufenthaltsstaates unverzüglich an den Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Heimatstaates zu richten, der eine Leistung im Sinne des Artikels 3 des Abkommens gewährt. Die Mitteilung soll die Angaben enthalten, von welchem Zeitpunkt an Fürsorge gewährt wird und bis zu welchem Betrag eine Fürsorgeleistung des Heimatstaates nicht zum Anlaß genommen wird, die Fürsorgeleistung des Aufenthaltsstaates zu vermindern.

(2) Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Aufenthaltsstaates und der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Heimatstaates haben bei der Anwendung des Abschnittes A Nr. 2 Absatz III des Schlußprotokolls zum Abkommen darauf zu achten, daß sich ihre Maßnahmen möglichst wirksam ergänzen.

(3) Für die Träger der Sozialversicherung in Österreich gilt Absatz 1 entsprechend.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) in einfachen Worten?

Art. 4 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) behandelt "Artikel 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. November 2017
Fassung seit
1. Januar 1970
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:02
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