Art. 15
Art. 15 Artikel 15
Fassung: 1. Januar 1970 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 15 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)?
- KernaussageArt. 15 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) behandelt "Artikel 15" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vermag der die Amtshilfe in Anspruch nehmende Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege nach...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 15
(1) Vermag der die Amtshilfe in Anspruch nehmende Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege nach Klärung des Sachverhaltes trotz sorgfältiger Prüfung nicht zu beurteilen, welcher Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege örtlich und sachlich zuständig ist, so kann er das Amtshilfeersuchen an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei richten. Diese hat das Ersuchen unverzüglich dem zuständigen Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege unter gleichzeitiger Verständigung des ersuchenden Trägers zuzuleiten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fälle, in denen die örtliche Zuständigkeit deswegen nicht geklärt werden kann, weil der Aufenthalt einer Person unbekannt ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 15 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) in einfachen Worten?
Art. 15 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) behandelt "Artikel 15" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1970 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. November 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 1970
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:02
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