Staatsverträge

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966

Vertrag – BRDFassung seit 1. Januar 1970RIS-Stand 20. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 10008234 · BGBl. Nr. 259/1969 · 69/05 Fürsorgewesen · Original im RIS öffnen

Art. 11

Art. 11 Artikel 11

Fassung: 1. Januar 1970 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 11 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)?

  • KernaussageArt. 11 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) behandelt "Artikel 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege, der in einem Fall des Artikels 3...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 11

Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege, der in einem Fall des Artikels 3 des Abkommens Ansprüche gegen Kostenersatzpflichtige oder Dritte geltend macht, hat davon den Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei zu unterrichten, es sei denn, er hätte nach Artikel 5 Absatz 5 des Abkommens Anspruch auf bevorzugte Befriedigung seiner Forderungen und es stünde fest, daß die Leistungen der Kostenersatzpflichtigen oder Dritten höchstens das Ausmaß seiner Forderungen erreichen können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) in einfachen Worten?

Art. 11 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) behandelt "Artikel 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1970 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. November 2017
Fassung seit
1. Januar 1970
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:02
Frühere Fassungen

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