Art. 20
Art. 20 Artikel 20
Fassung: 1. Januar 1970 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 20 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)?
- KernaussageArt. 20 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) behandelt "Artikel 20" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sach- und Geldleistungen aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates, die ihrer Art nach nicht einem bestimmten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 20
Sach- und Geldleistungen aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates, die ihrer Art nach nicht einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen sind, sind, auch wenn sie zum Lebensunterhalt gewährt werden, keine Fürsorgeleistungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Abkommens.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 20 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) in einfachen Worten?
Art. 20 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) behandelt "Artikel 20" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1970 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Dezember 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 1970
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:02
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