Art. 2
Art. 2 Geltungsbereich
Fassung: 20. September 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 AETR?
- KernaussageArt. 2 AETR ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Dieses Übereinkommen gilt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für den internationalen Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug, das...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geltungsbereich
1. Dieses Übereinkommen gilt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für den internationalen Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug, das im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei zugelassen ist.
2. Jedoch gilt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, deren Hoheitsgebiet befahren wird, dieses Übereinkommen nicht für die Beförderung im internationalen Straßenverkehr mit
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 AETR in einfachen Worten?
Art. 2 AETR ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist Art. 2 AETR relevant?
Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
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Gilt in dieser Darstellung von 20. September 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. August 2025
- Fassung seit
- 20. September 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 24 AB 44 S. 13. BR: AB 11627 S. 976.)
- BGBl. III Nr. 69/2010 (NR: GP XXIV RV 366 AB 631 S. 57. BR: AB 8294 S. 783.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
- BGBl. Nr. 309/1995 (K – Geltungsbereich)
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Verweise
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Rückverweise
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