Staatsverträge

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

(Übersetzung) EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ARBEIT DES IM INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR BESCHÄFTIGTEN FAHRPERSONALS (AETR)

AETRVertrag – MultilateralFassung seit 16. Juni 2006RIS-Stand 7. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10008338 · BGBl. Nr. 518/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · 69/02 Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 2b

Anl. 2b Anlage 1B

Fassung: 16. Juni 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 2b AETR?

  • KernaussageAnl. 2b AETR behandelt "Anlage 1B" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Einleitende Bestimmungen zur Anlage 1B

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anlage 1B

Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des im Straßenverkehr verwendeten digitalen Kontrollgeräts

Art. 1 Präambel

Art. 2 Einleitende Bestimmungen zur Anlage 1B

Begriffe in Anhang 1 B

Ersetzt durch

Begriffe im AETR

Mitgliedstaaten

Vertragsparteien

MS

VP

Anhang (1B)

Anlage (1B)

Anlage

Unteranlage

Verordnung

Übereinkommen oder AETR

Gemeinschaft

UN-ECE

Rechtstexte der Europäischen Gemeinschaft

Ersetzt durch

Rechtstexte der UNWirtschaftskommission für Europa

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

AETR

Richtlinie Nr. 92/23/EWG des Rates

ECE-Reglement Nr. 54

Richtlinie Nr. 95/54/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie Nr. 72/245/EWG des Rates an den technischen Fortschritt

ECE-Reglement Nr. 10

____________________________

1 Gemäß den Änderungen der Verordnung des Rates (EC) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 (OJ L 274 vom 9. Oktober 1998) sowie Verordnung der Kommission (EC) Nr. 1360/2002 vom 13. Juni 2002 (OJ L 207 vom 5. August 2002 (corrigendum OJ L 77 vom 13. März 2004)) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (OJ L 71 vom 10. März 2004).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphAnl. 3

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2b AETR in einfachen Worten?

Anl. 2b AETR behandelt "Anlage 1B" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Juni 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. November 2019
Fassung seit
16. Juni 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen
  • 24. April 1992 bis laufend
Was sich geändert hat

Eine frühere Fassung ist lokal bekannt, aber nicht mit vollständigem Text für einen automatischen Inhaltsvergleich gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 24 AB 44 S. 13. BR: AB 11627 S. 976.)
  • BGBl. III Nr. 69/2010 (NR: GP XXIV RV 366 AB 631 S. 57. BR: AB 8294 S. 783.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
  • BGBl. Nr. 309/1995 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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