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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Fassung: 20. September 2010 bis laufend
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
Art. 2
Art. 2 Geltungsbereich
Fassung: 20. September 2010 bis laufend
Geltungsbereich
1. Dieses Übereinkommen gilt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für den internationalen Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug, das im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei zugelassen ist.
2. Jedoch gilt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, deren Hoheitsgebiet befahren wird, dieses Übereinkommen nicht für die Beförderung im internationalen Straßenverkehr mit
Art. 3
Art. 3 Anwendung von Bestimmungen des Übereinkommens auf den Straßenverkehr mit Fahrzeugen aus Nichtvertragsstaaten
Fassung: 20. September 2010 bis laufend
Anwendung von Bestimmungen des Übereinkommens auf den Straßenverkehr mit Fahrzeugen aus Nichtvertragsstaaten
(1) Jede Vertragspartei wendet in ihrem Hoheitsgebiet auf den internationalen Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Nichtvertragsstaaten zugelassen sind, mindestens ebenso strenge Bestimmungen an, wie in den Artikeln 5, 6, 7, 8, 9 und 10 vorgesehen sind.
2. a) Jedoch bleibt es jeder Vertragspartei überlassen, bei Fahrzeugen, die in einem Nichtvertragsstaat zugelassen sind, anstelle eines Kontrollgeräts, das den Spezifikationen im Anhang dieses Übereinkommens entspricht, nur Tageskontrollblätter zu verlangen, die von jedem Mitglied der Fahrzeugbesatzung für den Zeitraum ab der Einfahrt in das Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei handschriftlich auszufüllen sind.
b) Zu diesem Zweck trägt jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung in sein Tageskontrollblatt die Angaben zu seinen beruflichen Tätigkeiten und Ruhezeiten ein und verwendet dabei die entsprechenden graphischen Symbole gemäß Artikel 12 des Anhangs zu diesem Übereinkommen.
Art. 4
Art. 4 Allgemeine Grundsätze
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Allgemeine Grundsätze
Jede Vertragspartei kann höhere Mindestwerte oder niedrigere Höchstwerte als nach den Artikeln 58 anwenden. Dieses Übereinkommen gilt jedoch weiterhin für diejenigen Fahrer, die in Fahrzeugen, welche in einem anderen Vertragsstaat oder Nichtvertragsstaat zugelassen sind, Beförderungen im internationalen Straßenverkehr durchführen.
Art. 5
Art. 5 Fahrpersonal
Fassung: 24. April 1992 bis laufend
Fahrpersonal
(1) Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt:
(2) Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein.
Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen außerdem
Art. 6
Art. 6 Lenkzeiten
Fassung: 20. September 2010 bis laufend
Lenkzeiten
1. Die Tageslenkzeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe s darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
2. Die Wochenlenkzeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe t darf 56 Stunden nicht überschreiten.
3. Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
4. Die Lenkzeiten umfassen alle Fahrten im Gebiet von Vertragsparteien und im Gebiet von Nichtvertragsparteien.
5. Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe q sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er die Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe c des Anhangs zu diesem Übereinkommen festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.
Art. 7
Art. 7 Unterbrechungen
Fassung: 20. September 2010 bis laufend
Unterbrechungen
1. Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
2. Diese Unterbrechung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe n kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.
3. Für die Anwendung dieses Artikels gelten die Wartezeit oder die Nicht-Lenkzeit, die in einem fahrenden Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug verbracht werden, nicht als ‚andere Arbeiten‘ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe q, sondern als ‚Fahrtunterbrechung‘.
(4) Nach diesem Artikel eingelegte Unterbrechungen dürfen nicht als tägliche Ruhezeit betrachtet werden.
Art. 8
Art. 8 Ruhezeiten
Fassung: 20. September 2010 bis laufend
Ruhezeiten
1. Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten gemäß Artikel 1 Buchstaben o und p einhalten.
2. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als verkürzte tägliche Ruhezeit anzusehen.
3. Abweichend von Absatz 2 muss ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.
4. Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
5. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
7. Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.
8. Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.
9. Eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei aufeinander folgende Wochen fällt, kann für eine der beiden Wochen gezählt werden, nicht aber für beide.
Art. 9
Art. 9 Ausnahmen
Fassung: 20. September 2010 bis laufend
Ausnahmen
Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Fahrer, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Übereinkommen abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat spätestens bei Ankunft an einem geeigneten Halteplatz Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen auf dem Schaublatt oder einem Ausdruck des Kontrollgeräts oder in seinem Arbeitszeitplan zu vermerken.
Art. 10
Art. 10 Kontrollgerät
Fassung: 16. Juni 2006 bis laufend
Kontrollgerät
Art. 11
Art. 11 Überwachung durch das Unternehmen
Fassung: 20. September 2010 bis laufend
Überwachung durch das Unternehmen
1. Das Verkehrsunternehmen organisiert den Fahrbetrieb und unterrichtet die Fahrer so, dass diese die Bestimmungen des Übereinkommens einhalten können.
(2) Das Unternehmen hat die Dauer der Lenkzeiten und der weiteren Arbeiten sowie die Ruhezeiten regelmäßig zu überwachen und sich hiebei aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu bedienen, wie zum Beispiel der persönlichen Kontrollbücher. Stellt das Unternehmen Verstöße gegen dieses Übereinkommen fest, so müssen diese unverzüglich abgestellt und Maßnahmen getroffen werden, die eine Wiederholung ausschließen, zum Beispiel durch Abänderung der Zeitpläne und der Fahrstrecken.
(3) Fahrer im Lohnverhältnis dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecke oder Gütermengen, es sei denn, daß diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder zu Verstößen gegen dieses Übereinkommen ermutigen.
4. Das Verkehrsunternehmen haftet für Verstöße von Fahrern des Unternehmens, selbst wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates begangen wurde.
5. Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrer- vermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen dieses Übereinkommen verstoßen.
Art. 12
Art. 12 Durchführungsmaßnahmen
Fassung: 20. September 2010 bis laufend
Durchführungsmaßnahmen
Art. 13
Art. 13 Übergangsbestimmungen
Fassung: 16. Juni 2006 bis laufend
Übergangsbestimmungen
Art. 14
Art. 14 Artikel 14
Fassung: 24. April 1992 bis laufend
Artikel 14
(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. März 1971 * zur Unterzeichnung auf; nach diesem Tag liegt es für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftkommission für Europa und für Staaten, die nach Absatz 8 der Statuten in beratender Eigenschaft zu dieser Kommission zugelassen sind, zum Beitritt auf.
(2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation.
(3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(4) Dieses Übereinkommen tritt am hundertachtzigsten Tag nach der Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(5) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach der in Absatz 4 genannten Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Übereinkommen am hundertachtzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
_________________________
* Entsprechend dem, in ihrer vierundvierzigsten Sitzung gefassten Beschluß der Arbeitsgruppe Straßenverkehr, das Ende des Zeitraumes, innerhalb welches das AETR zur Unterzeichnung aufliegt, vom 31. Dezember 1970 auf den 31. März 1971 zu verschieben.
Art. 15
Art. 15
Fassung: 24. April 1992 bis laufend
Art. 16
Art. 16
Fassung: 24. April 1992 bis laufend
Art. 17
Art. 17
Fassung: 24. April 1992 bis laufend
Art. 18
Art. 18
Fassung: 24. April 1992 bis laufend
Art. 19
Art. 19
Fassung: 24. April 1992 bis laufend
Art. 20
Art. 20
Fassung: 24. April 1992 bis laufend
Art. 21
Art. 21
Fassung: 16. Juni 2006 bis laufend
Art. 22
Art. 22 Artikel 22
Fassung: 16. Juni 2006 bis laufend
Artikel 22
(1) Die Anlagen 1 und 2 zum Anhang dieses Übereinkommens können entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert werden.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlagen 1 und 2 zum Anhang dieses Übereinkommens vom Hauptausschuß Straßenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission geprüft.
(3) Wird eine Änderung durch die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen und stellt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien dar, wird sie der Generalsekretär an die zuständigen Behörden aller Vertragsparteien zwecks Zustimmung mitteilen.
(4) Die Änderung ist angenommen, wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dieser Mitteilung weniger als ein Drittel der zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen diese Änderung bekanntgeben.
4bis. Tritt ein Staat diesem Übereinkommen zwischen der Übermittlung eines Änderungsvorschlags und dessen Annahme bei, so informiert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission den neuen Vertragsstaat unverzüglich über den Änderungsvorschlag. Dieser Vertragsstaat kann den Generalsekretär vor Ablauf der Frist von sechs Monaten ab der Übermittlung des ursprünglichen Änderungsvorschlags an alle Vertragsparteien über seine allfällige Einsprache in Kenntnis setzen.
(5) Jede angenommene Änderung wird durch den Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Art. 23
Art. 23
Fassung: 24. April 1992 bis laufend
Art. 24
Art. 24
Fassung: 24. April 1992 bis laufend
Art. 25
Art. 25
Fassung: 24. April 1992 bis laufend
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 20. September 2010 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 24. April 1992 bis laufend
Anl. 2b
Anl. 2b Anlage 1B
Fassung: 16. Juni 2006 bis laufend
Anlage 1B
Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des im Straßenverkehr verwendeten digitalen Kontrollgeräts
Art. 1 Präambel
Art. 2 Einleitende Bestimmungen zur Anlage 1B
Begriffe in Anhang 1 B
Ersetzt durch
Begriffe im AETR
Mitgliedstaaten
Vertragsparteien
MS
VP
Anhang (1B)
Anlage (1B)
Anlage
Unteranlage
Verordnung
Übereinkommen oder AETR
Gemeinschaft
UN-ECE
Rechtstexte der Europäischen Gemeinschaft
Ersetzt durch
Rechtstexte der UNWirtschaftskommission für Europa
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
AETR
Richtlinie Nr. 92/23/EWG des Rates
ECE-Reglement Nr. 54
Richtlinie Nr. 95/54/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie Nr. 72/245/EWG des Rates an den technischen Fortschritt
ECE-Reglement Nr. 10
____________________________
1 Gemäß den Änderungen der Verordnung des Rates (EC) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 (OJ L 274 vom 9. Oktober 1998) sowie Verordnung der Kommission (EC) Nr. 1360/2002 vom 13. Juni 2002 (OJ L 207 vom 5. August 2002 (corrigendum OJ L 77 vom 13. März 2004)) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (OJ L 71 vom 10. März 2004).
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 20. September 2010 bis laufend
Anl. 3a
Anl. 3a
Fassung: 20. September 2010 bis laufend
Anl. 4
Anl. 4
Fassung: 5. Januar 1976 bis laufend
UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals sind die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien erklären, daß dieses Übereinkommen den Bestimmungen nicht vorgreift, die gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in bezug auf die Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitstages ausgearbeitet werden können.
Zu Artikel 4
Artikel 4 Absatz 1 bedeutet nicht, daß Fahrverbote für bestimmte Tage oder Stunden, die in dem Staat, wo das Fahrzeug zugelassen ist, für bestimmte Fahrzeuggruppen in Kraft sind, außerhalb dieses Staates auf das die Beförderung durchführende Fahrzeug angewendet werden können. Artikel 4 Absatz 2 hindert keine Vertragspartei daran, in ihrem Hoheitsgebiet die Einhaltung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu verlangen, welche den Verkehr bestimmter Fahrzeuggruppen an bestimmten Tagen oder Stunden verbieten.
Jede Vertragspartei, die eine Sondervereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens getroffen hat und die Durchführung internationaler Beförderungen, deren Ausgangsund Endpunkt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieser Sondervereinbarung liegen, durch Fahrzeuge genehmigt, die im Hoheitsgebiet eines Staates zugelassen sind, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, aber nicht Vertragspartei der genannten Sondervereinbarung, kann als Bedingung zum Abschluß von ein- oder mehrseitigen Übereinkünften zur Genehmigung solcher Fahrten fordern, daß das Fahrpersonal, das diese Fahrten durchführt, auf dem Gebiet der Vertragsparteien der Sondervereinbarung deren Bestimmungen zu beachten hat.
Zu Artikel 12
Die Unterzeichneten verpflichten sich, nach Inkrafttreten des Übereinkommens die Aufnahme einer Klausel zur Änderung des Obereinkommens zu erörtern, durch welche die Verwendung von im Fahrzeug angebrachten Kontrollgeräten geprüfter Typen vorgeschrieben wird, die das persönliche Kontrollbuch soweit wie möglich ersetzen sollte.
Zu Artikel 14
Die Vertragsparteien erkennen an, daß es wünschenswert ist,
Zur Anlage des Übereinkommens
Abweichend von Absatz 4 der allgemeinen Bestimmungen im Anhang zu diesem Übereinkommen fordert die Schweiz nicht, daß die Arbeitgeber den Wochenbericht des persönlichen Kontrollbuchs unterschreiben.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am ersten Juli neunzehnhundertsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Anl. 5
Anl. 5
Fassung: 16. Juni 2006 bis laufend
ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN
EINFÜHRUNG
Seit ihrer Gründung 1970 wurde das AETR vier Mal geändert, um ihre Entwicklung mit dem technischen Fortschritt und ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht sicher zu stellen. Die letzte Änderung, die Absatz 12 betrifft, ist am 27. Februar 2004 in Kraft getreten.
Das vorliegende Dokument enthält Vorschläge für Änderungen, mit welchen die neue Vorrichtung für eine effiziente Kontrolle der Fahrzeit und der Pausenzeit der Berufsfahrer – der digitale Tachograph – eingeführt werden soll. Das Ziel dieser Änderung ist, das AETR an die Gesetzgebung der Europäischen Union in diesen Bereich anzugleichen, um einerseits die auf den internationalen Straßenverkehrstransport in Ländern der UNECE anwendbaren Regeln zu harmonisieren, anderseits auch die Straßenverkehrssicherheit durch die Verwendung einer Vorrichtung zu verbessern, die effektiver als die derzeit genutzte mechanische Anlage ist.
Die Einführung des digitalen Tachographen erfordert Änderungen und Ergänzungen der Vorkehrungen sowohl des Hauptteils des AETR (Absatz 10, 13, 21, 22, 22 bis) als auch der Anlagen und Anhänge. Die entsprechenden Vorschläge werden unten detailliert beschrieben.
HAUPTTEIL DES AETR
Artikel 10: Die vorgeschlagene Änderung entfernt aus diesem Artikel die bestehenden Vorkehrungen technischer oder betrieblicher Natur und verlegt diese in den Anhang, um die Lesbarkeit der Vorkehrungen betreffend die Kontrollgeräte zu verbessern und das System kohärenter zu machen. Zusätzlich wurde die Formulierung der verbliebenen Einrichtungen überarbeitet.
Artikel 13: Da die derzeitigen Übergangsbestimmungen überholt sind, wurden sie durch neue Bestimmungen ersetzt, die die genauen Bedingungen für die Einführung des Tachographen durch die Vertragsparteien festlegen. Eine Übergangsfrist von vier Jahren wurde eingeräumt. In Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen müssen alle neuen, in den Vertragsparteien registrierten Fahrzeuge spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung 2009/2010 mit diesem Apparat ausgerüstet werden. Unter der Voraussetzung, dass EU-Fahrzeuge dieser Verpflichtung aufgrund des Gemeinschaftsrechts bereits unterliegen, sind die vorliegenden Übergangsbestimmungen hauptsächlich auf Länder außerhalb der EU anzuwenden.
Dieser Artikel behandelt auch die Situation der mit diesen Geräten ausgerüsteten Fahrzeuge, die Transporte in Länder durchführen, die die relevanten Vorkehrungen in ihren Gebieten noch nicht umgesetzt haben, und klärt die Situationen von Fahrern eines mit einem digitalen Tachographen ausgerüsteten Fahrzeugs, der das Gebiet einer Vertragspartei befährt, während in seinem eigenen Staat die Vorkehrungen in bezug auf den digitalen Tachografen noch nicht in Kraft getreten sind.
Artikel 21 und 22: Die vorgeschlagenen Änderungen klären die prozesstechnischen Punkte für ein Land, das in dem Zeitraum zwischen der Verständigung von einem Änderungsvorschlag und dem Moment, an dem die Änderung angenommen wird, dem Vertrag beitritt.
Artikel 21 betrifft das Verfahren für den Hauptteil der AETR und seinen Anhang und Artikel 22 betrifft das Verfahren für die Anlagen 1 und 2.
Artikel 22 bis: Dieser neue Artikel legt das besondere Verfahren für Änderungen der Anlage 1B fest, dessen Entwicklung direkt von den Änderungen, die zu Anhang 1B zur Verordnung 3821/85 vom 20. Dezember 1985 gemacht werden könnten, abhängt. Es ist wichtig, dass dieses Verfahren so einfach wie möglich gehalten wird, damit neue Gemeinschaftsregeln in kurzer Zeit in das AETR übernommen werden können, um Unterschiede zwischen den beiden Regelungen zu vermeiden und damit den Straßentransport auf internationalem Level zu vereinfachen.
ANHANG ZUM AETR
Die Einführung des digitalen Tachografen erfordert eine komplette Neubearbeitung des Inhalts des derzeitigen Anhangs zum AETR unter Berücksichtigung der neuen Vorrichtung und unter Beibehaltung der bestehenden Vorkehrungen. Das ist das Ziel des vorgeschlagenen neuen Anhangs, der sowohl die allgemeinen Regeln technischer Natur festlegt, denen die Kontrollvorrichtung ungeachtet ihrer Beschaffenheit, mechanisch oder digital, entsprechen sollte, als auch die Voraussetzungen für ihre Verwendung.
ANLAGE 1B
Vorgeschlagen wird, eine neue Anlage einzufügen, die die rein technischen Bedingungen einbringt, denen der digitale Tachograf entsprechen muss, sowie die verschiedenen Bestandteile, aus denen er bestehen muss. Diese Anlage trägt den Titel 1B, um den Zusammenhang mit Anhang 1B der Verordnung 3821/85 zu unterstreichen.
Aufgrund des sehr technischen und umfangreichen Charakters dieses Anhangs, der über 250 Seiten umfasst, wurde im Vorschlag absichtlich entschieden, in AETR nur auf die Referenztexte und das Amtsblatt der EU, die mit dem Anhang zusammenhängen, zu verweisen, und die Punkte, die übernommen werden müssen, um den jeweiligen Kontext mit AETR in Betracht zu ziehen, hervorzuheben. Diese vereinfachte Lösung macht es in Zukunft möglich, die zukünftigen Änderungen des AETR zu Anhang 1B zu berücksichtigen, die sich voraussichtlich wegen des innovativen Charakters des digitalen Tachografen häufig weiterentwickeln werden. Nichtsdestotrotz wird das UNECE Sekretariat eine zusammengefasste Version von Anlage 1B vorbereiten, die nichtamtlichen Charakter hat und alle Änderungen, die in der Einführung zu Absatz 2 dieser Anlage aufgezählt werden, beinhaltet, um die Lesbarkeit dieses dem Kontext des AETR angepassten Anhangs 1B zu verbessern.
Die vorgeschlagene Änderung aktualisiert einerseits die Liste der Staaten, die Vertragsparteien des AETR sind, denen eine Nummer zugeschrieben wurde, um die Identifikation ihres Zulassungszeichens zu ermöglichen (Absatz 1 von Punkt I von Anlage 2), und schafft andererseits eine besondere Zulassungsbescheinigung für Produkte, die Anlage 1B (neuer Punkt III von Anlage 2) entsprechen, da die vorliegende Form, deren Titel geändert wurde, auf Produkte, die Anlage 1 (Punkt 2 von Anlage 2) entsprechen, beschränkt ist.
Art. 12a
Art. 12a
Fassung: 20. September 2010 bis laufend
Art. 13a
Art. 13a
Fassung: 20. September 2010 bis laufend
Art. 22a
Art. 22a Verfahren zur Änderung der Anlage 1B
Fassung: 16. Juni 2006 bis laufend
Verfahren zur Änderung der Anlage 1B
_____________________________
1 Zuletzt geändert durch Europäische Verordnung (EC) Nr. 1360/2002 vom 13. Juni 2002 (OJ L 207 vom 5. August 2002 (corrigendum OJ L 77 vom 13. März 2004)) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (OJ L 71 vom 10. März 2004).
Art. 22b
Art. 22b
Fassung: 20. September 2010 bis laufend
Art. 8a
Art. 8a
Fassung: 20. September 2010 bis laufend