Staatsverträge

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

(Übersetzung) EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ARBEIT DES IM INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR BESCHÄFTIGTEN FAHRPERSONALS (AETR)

AETRVertrag – MultilateralFassung seit 5. Januar 1976RIS-Stand 7. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10008338 · BGBl. Nr. 518/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · 69/02 Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 4

Anl. 4

Fassung: 5. Januar 1976 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 4 AETR?

  • KernaussageAnl. 4 AETR behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals sind die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten wie folgt übereingekommen:

Die Vertragsparteien erklären, daß dieses Übereinkommen den Bestimmungen nicht vorgreift, die gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in bezug auf die Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitstages ausgearbeitet werden können.

Zu Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1 bedeutet nicht, daß Fahrverbote für bestimmte Tage oder Stunden, die in dem Staat, wo das Fahrzeug zugelassen ist, für bestimmte Fahrzeuggruppen in Kraft sind, außerhalb dieses Staates auf das die Beförderung durchführende Fahrzeug angewendet werden können. Artikel 4 Absatz 2 hindert keine Vertragspartei daran, in ihrem Hoheitsgebiet die Einhaltung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu verlangen, welche den Verkehr bestimmter Fahrzeuggruppen an bestimmten Tagen oder Stunden verbieten.

Jede Vertragspartei, die eine Sondervereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens getroffen hat und die Durchführung internationaler Beförderungen, deren Ausgangsund Endpunkt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieser Sondervereinbarung liegen, durch Fahrzeuge genehmigt, die im Hoheitsgebiet eines Staates zugelassen sind, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, aber nicht Vertragspartei der genannten Sondervereinbarung, kann als Bedingung zum Abschluß von ein- oder mehrseitigen Übereinkünften zur Genehmigung solcher Fahrten fordern, daß das Fahrpersonal, das diese Fahrten durchführt, auf dem Gebiet der Vertragsparteien der Sondervereinbarung deren Bestimmungen zu beachten hat.

Zu Artikel 12

Die Unterzeichneten verpflichten sich, nach Inkrafttreten des Übereinkommens die Aufnahme einer Klausel zur Änderung des Obereinkommens zu erörtern, durch welche die Verwendung von im Fahrzeug angebrachten Kontrollgeräten geprüfter Typen vorgeschrieben wird, die das persönliche Kontrollbuch soweit wie möglich ersetzen sollte.

Zu Artikel 14

Die Vertragsparteien erkennen an, daß es wünschenswert ist,

Zur Anlage des Übereinkommens

Abweichend von Absatz 4 der allgemeinen Bestimmungen im Anhang zu diesem Übereinkommen fordert die Schweiz nicht, daß die Arbeitgeber den Wochenbericht des persönlichen Kontrollbuchs unterschreiben.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am ersten Juli neunzehnhundertsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelUNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 4 AETR in einfachen Worten?

Anl. 4 AETR behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. Januar 1976 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. November 2019
Fassung seit
5. Januar 1976
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 24 AB 44 S. 13. BR: AB 11627 S. 976.)
  • BGBl. III Nr. 69/2010 (NR: GP XXIV RV 366 AB 631 S. 57. BR: AB 8294 S. 783.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
  • BGBl. Nr. 309/1995 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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