Art. 2
Art. 2 Teil 2
Fassung: 1. September 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)?
- KernaussageArt. 2 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) behandelt "Teil 2" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beide Vertragsparteien erteilen den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteiunter Beachtung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und im Rahmen der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Teil 2
Zusammenarbeit bei der temporären Migration
Artikel 2
Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und die mehrfache Einreise
(1) Beide Vertragsparteien erteilen den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteiunter Beachtung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und im Rahmen der geltenden Vorschriften des nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und die mehrfache Einreise, wenn die einschlägigen Voraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von Ausländern erfüllt sind.
(2) Dazu gehören unter anderem die folgenden Personengruppen:
Geschäftsreisende, Journalisten, Akademiker, Wissenschaftler, Forscher, Intellektuelle und Spezialisten.
(3) Für Österreich, das den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1), in der die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen und von Visa für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren rechtsverbindlich.
(4) Die Indische Vertragspartei ist bereit, im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht die erleichterte Ausstellung solcher Visa für mehrfache Einreisen wohlwollend zu erwägen, die einen Aufenthalt von bis zu sechs Monaten bei jedem Besuch ermöglichen und eine Gültigkeitsdauer von einem bis fünf Jahren haben. Diese Visa für mehrfache Einreisen werden mit einer Gültigkeitsdauer zwischen einem Jahr und fünf Jahren ausgestellt, je nach den vorgelegten Dokumenten, der Dauer der geplanten Aktivitäten in der Republik Indien und der Gültigkeitsdauer des Reisepasses. Personen, die mit einem Visum nach Absatz 1 mit einer Gültigkeit von bis zu 180 Tagen reisen, müssen sich bei ihrer Ankunft in der Republik Indien keinen Registrierungsformalitäten unterziehen. Sollte der Aufenthalt länger als 180 Tage dauern, ist eine vorherige Registrierung erforderlich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) in einfachen Worten?
Art. 2 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) behandelt "Teil 2" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. August 2023
- Fassung seit
- 1. September 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:48
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