Staatsverträge

Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität

Vertrag – IndienFassung seit 1. September 2023RIS-Stand 30. August 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012341 · BGBl. III Nr. 127/2023 · 49/01 Flüchtlinge · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 Teil 1

Fassung: 1. September 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)?

  • KernaussageArt. 1 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) behandelt "Teil 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ziel dieses Abkommens ist es, eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den folgenden Bereichen zu begründen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Teil 1

Allgemeine Zielsetzungen

Artikel 1

Geltungsbereich des Abkommens

(1) Ziel dieses Abkommens ist es, eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den folgenden Bereichen zu begründen und zu entwickeln:

(2) Dieses Abkommen etabliert eine Partnerschaft für Migration und Mobilität zwischen den Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften, Verfahren und Ressourcen sowie unteruneingeschränkter Achtung des geltenden Völkerrechts und internationaler Normen.

(3) Alle Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens stehen im Einklang mit den Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem einschlägigen Völkerrecht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster ParagraphArt. 2 Teil 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) in einfachen Worten?

Art. 1 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) behandelt "Teil 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. August 2023
Fassung seit
1. September 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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