Staatsverträge

Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität

Vertrag – IndienFassung seit 1. September 2023RIS-Stand 30. August 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012341 · BGBl. III Nr. 127/2023 · 49/01 Flüchtlinge · Original im RIS öffnen

Art. 13

Art. 13 Bekämpfung von irregulärer Migration und Menschenhandel

Fassung: 1. September 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 13 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)?

  • KernaussageArt. 13 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) behandelt "Bekämpfung von irregulärer Migration und Menschenhandel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vertragsparteien entwickeln ein gemeinsames Aktionsprogramm, um Erfahrungen auszutauschen und die Kapazitäten zur Bekämpfung der irregulären...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bekämpfung von irregulärer Migration und Menschenhandel

(1) Die Vertragsparteien entwickeln ein gemeinsames Aktionsprogramm, um Erfahrungen auszutauschen und die Kapazitäten zur Bekämpfung der irregulären Migration, der Schlepperkriminalität und des Menschenhandels zu stärken und die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern, dies inkludiert gegenseitige Besuche.

(2) Beide Vertragsparteien kommen überein, die Kontaktadressen der zuständigen Behörden auszutauschen und den Austausch von Experten sowie die Ausbildung von Beamten zur Bekämpfung von Netzwerken irregulärer Migration zu fördern.

(3) Beide Vertragsparteien kommen überein, dass die zuständigen Behörden Informationen über Menschenhandel, Netzwerke irregulärer Migration und die darin verstrickten Personen sowie über die organisierte Kriminalität im Zusammenhang mit der Migration im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie unter uneingeschränkter Beachtung der internationalen Regeln und Normen austauschen. Im Falle einer erheblichen Zunahme oder eines erheblichen Umfangs der irregulären Migration von Staatsangehörigen einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, analysiert die Gemeinsame Arbeitsgruppe die Situation und bemüht sich konkrete Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der irregulären Migranten und zur Verhinderung weiterer irregulärer Migrationsströme zu finden.

(4) Dieses Abkommen begründet kein Recht, die nach diesem Abkommen übermittelten Informationen als Beweismittel in Gerichtsverfahren zu verwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) in einfachen Worten?

Art. 13 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) behandelt "Bekämpfung von irregulärer Migration und Menschenhandel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. August 2023
Fassung seit
1. September 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 12:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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