Staatsverträge

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

(Übersetzung.) ABKOMMEN ÜBER BESTIMMUNGEN AUF DEM GEBIETE DES INTERNATIONALEN SCHECKPRIVATRECHTS.

Vertrag – MultilateralFassung seit 1. März 1959RIS-Stand 17. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001985 · BGBl. Nr. 47/1959 · 29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht · Original im RIS öffnen

Art. 16

Art. 16 Artikel 16.

Fassung: 1. März 1959 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 16 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts?

  • KernaussageArt. 16 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts behandelt "Artikel 16." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 16.

Das Abkommen kann nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.

Der Generalsekretär des Völkerbunds wird jede Kündigung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Mitgliedes des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaats wirksam, in dessen Namen sie erklärt worden ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 15 Artikel 15.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 16 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts in einfachen Worten?

Art. 16 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts behandelt "Artikel 16." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1959 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. März 2026
Fassung seit
1. März 1959
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 18:42
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 13/2001 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 55/2000 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 456/1986 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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