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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 Artikel 1.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 1.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, zur Lösung der in den folgenden Artikeln bezeichneten Fragen des internationalen Scheckprivatrechts die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen anzuwenden.
Art. 2
Art. 2 Artikel 2.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 2.
Die Fähigkeit einer Person, eine Scheckverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.
Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen kann, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er scheckfähig wäre.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann die von einem seiner Angehörigen eingegangene Scheckverpflichtung als nichtig behandeln, wenn sie in dem Gebiet des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles nur in Anwendung des vorstehenden Absatzes als gültig angesehen wird.
Art. 3
Art. 3 Artikel 3.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 3.
Das Recht des Landes, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck gezogen werden kann.
Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Ländern auf den Scheck gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grunde nicht vorsieht.
Art. 4
Art. 4 Artikel 4.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 4.
Die Form einer Scheckerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zahlungsortes vorschreibt.
Wenn eine Scheckerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Scheckerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Scheckerklärung die Gültigkeit der späteren Scheckerklärung nicht berührt.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann vorschreiben, daß eine Scheckerklärung, die einer seiner Staatsangehörigen im Ausland abgegeben hat, auf seinem Gebiet gegenüber anderen seiner Staatsangehörigen gültig ist, wenn die Erklärung den Formerfordernissen seines Rechtes genügt.
Art. 5
Art. 5 Artikel 5.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 5.
Die Wirkungen der Scheckerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.
Art. 6
Art. 6 Artikel 6.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 6.
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck ausgestellt worden ist.
Art. 7
Art. 7 Artikel 7.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 7.
Das Recht des Landes, in dessen Gebiete der Scheck zahlbar ist, bestimmt.
Art. 8
Art. 8 Artikel 8.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 8.
Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Scheckrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.
Art. 9
Art. 9 Artikel 9.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 9.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die nach diesem Abkommen maßgebenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts nicht zur Anwendung zu bringen, soweit es sich handelt:
Art. 10
Art. 10 Artikel 10.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 10.
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Schecks, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
Art. 11
Art. 11 Artikel 11.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 11.
Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Nach diesem Tage kann es noch bis zum 15. Juli 1931 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.
Art. 12
Art. 12 Artikel 12.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 12.
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Art. 13
Art. 13 Artikel 13.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 13.
Vom 15. Juli 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird die Hinterlegung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Art. 14
Art. 14 Artikel 14.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 14.
Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.
Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels maßgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird, wenn er die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, daß die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.
Art. 15
Art. 15 Artikel 15.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 15.
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 14 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.
Art. 16
Art. 16 Artikel 16.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 16.
Das Abkommen kann nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird jede Kündigung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Mitgliedes des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaats wirksam, in dessen Namen sie erklärt worden ist.
Art. 17
Art. 17 Artikel 17.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 17.
Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für den das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds richten.
Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.
Art. 18
Art. 18 Artikel 18.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 18.
Die Hohen Vertragschließenden Teile können bei der Zeichnung, der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, daß sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist.
Die Hohen Vertragschließenden Teile können in der Folge dem Generalsekretär des Völkerbunds anzeigen, daß sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete auszudehnen, für welche die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung abgegeben worden ist. In diesem Falle tritt das Abkommen für die in der Erklärung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft.
Desgleichen können die Hohen Vertragschließenden Teile jederzeit erklären, daß sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandate unterstehenden Gebiete auszuschließen; in diesem Falle tritt das Abkommen für die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist, ein Jahr nach Eingang der Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds außer Kraft.
Art. 19
Art. 19 Artikel 19.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Artikel 19.
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.
ZU URKUND dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 1. März 1959 bis laufend