Art. 4
Art. 4 Artikel 4.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts?
- KernaussageArt. 4 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts behandelt "Artikel 4." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 4.
Die Form einer Scheckerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zahlungsortes vorschreibt.
Wenn eine Scheckerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Scheckerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Scheckerklärung die Gültigkeit der späteren Scheckerklärung nicht berührt.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann vorschreiben, daß eine Scheckerklärung, die einer seiner Staatsangehörigen im Ausland abgegeben hat, auf seinem Gebiet gegenüber anderen seiner Staatsangehörigen gültig ist, wenn die Erklärung den Formerfordernissen seines Rechtes genügt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts in einfachen Worten?
Art. 4 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts behandelt "Artikel 4." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1959 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. März 2026
- Fassung seit
- 1. März 1959
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 28. August 2026 18:42
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 13/2001 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 55/2000 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 456/1986 (K – Geltungsbereich)
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