Art. 10
Art. 10 Artikel 10.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 10 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts?
- KernaussageArt. 10 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts behandelt "Artikel 10." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 10.
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Schecks, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts in einfachen Worten?
Art. 10 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts behandelt "Artikel 10." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1959 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. März 2026
- Fassung seit
- 1. März 1959
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 28. August 2026 18:42
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 13/2001 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 55/2000 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 456/1986 (K – Geltungsbereich)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.