Art. 14
Art. 14 Artikel 14.
Fassung: 1. März 1959 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 14 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts?
- KernaussageArt. 14 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts behandelt "Artikel 14." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 14.
Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.
Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels maßgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird, wenn er die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, daß die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 14 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts in einfachen Worten?
Art. 14 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts behandelt "Artikel 14." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1959 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. März 2026
- Fassung seit
- 1. März 1959
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 28. August 2026 18:42
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 13/2001 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 55/2000 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 456/1986 (K – Geltungsbereich)
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