Staatsverträge

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

(Übersetzung.) ABKOMMEN ÜBER BESTIMMUNGEN AUF DEM GEBIETE DES INTERNATIONALEN SCHECKPRIVATRECHTS.

Vertrag – MultilateralFassung seit 1. März 1959RIS-Stand 17. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001985 · BGBl. Nr. 47/1959 · 29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht · Original im RIS öffnen

Art. 17

Art. 17 Artikel 17.

Fassung: 1. März 1959 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 17 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts?

  • KernaussageArt. 17 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts behandelt "Artikel 17." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 17.

Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für den das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds richten.

Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 16 Artikel 16.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 17 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts in einfachen Worten?

Art. 17 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts behandelt "Artikel 17." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1959 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. März 2026
Fassung seit
1. März 1959
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 18:42
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 13/2001 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 55/2000 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 456/1986 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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