Staatsverträge

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit

Vertrag – AustralienFassung seit 1. März 2017RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009817 · BGBl. III Nr. 22/2017 · 69/03 Soziale Sicherheit · Original im RIS öffnen

Art. 21

Art. 21 Streitbeilegung

Fassung: 1. März 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 21 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)?

  • KernaussageArt. 21 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) behandelt "Streitbeilegung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergibt, ist soweit wie möglich einvernehmlich zwischen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Streitbeilegung

(1) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergibt, ist soweit wie möglich einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu regeln.

(2) Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden werden, so kann sie auf Verlangen eines jeden Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einer Schiedskommission unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbart wird.

(3) Absatz 2 gilt nicht in Bezug auf die Anwendung des Abschnitts II des Abkommens.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT V · VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN UND VERWALTUNGSHILFE
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 20 Datenschutz

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 21 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) in einfachen Worten?

Art. 21 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) behandelt "Streitbeilegung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2025
Fassung seit
1. März 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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