Art. 19
Art. 19 Befreiung von Steuern und Beglaubigungen
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 19 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)?
- KernaussageArt. 19 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) behandelt "Befreiung von Steuern und Beglaubigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Befreiung von Steuern und Beglaubigungen
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 19 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) in einfachen Worten?
Art. 19 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) behandelt "Befreiung von Steuern und Beglaubigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. März 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:32
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