Art. 16
Art. 16 Vorschüsse und Überbezüge
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 16 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)?
- KernaussageArt. 16 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) behandelt "Vorschüsse und Überbezüge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hat ein österreichischer Träger einen Vorschuss gezahlt und ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung einer entsprechenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorschüsse und Überbezüge
(1) Hat ein österreichischer Träger einen Vorschuss gezahlt und ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften zu gewähren, hat der zuständige australische Träger den als Vorschuss gezahlten Betrag von dieser Nachzahlung einzubehalten und den einbehaltenen Betrag an den österreichischen Träger zu überweisen. Hat ein österreichischer Träger für einen Zeitraum, für den der zuständige australische Träger nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.
(2) Wenn
(3) Hat ein österreichischer Träger die Leistung im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a noch nicht an die Person gezahlt, so
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 16 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) in einfachen Worten?
Art. 16 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) behandelt "Vorschüsse und Überbezüge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. März 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:32
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