Staatsverträge

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit

Vertrag – AustralienFassung seit 1. März 2017RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009817 · BGBl. III Nr. 22/2017 · 69/03 Soziale Sicherheit · Original im RIS öffnen

Art. 16

Art. 16 Vorschüsse und Überbezüge

Fassung: 1. März 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 16 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)?

  • KernaussageArt. 16 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) behandelt "Vorschüsse und Überbezüge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hat ein österreichischer Träger einen Vorschuss gezahlt und ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung einer entsprechenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorschüsse und Überbezüge

(1) Hat ein österreichischer Träger einen Vorschuss gezahlt und ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften zu gewähren, hat der zuständige australische Träger den als Vorschuss gezahlten Betrag von dieser Nachzahlung einzubehalten und den einbehaltenen Betrag an den österreichischen Träger zu überweisen. Hat ein österreichischer Träger für einen Zeitraum, für den der zuständige australische Träger nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.

(2) Wenn

(3) Hat ein österreichischer Träger die Leistung im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a noch nicht an die Person gezahlt, so

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT V · VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN UND VERWALTUNGSHILFE
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 16 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) in einfachen Worten?

Art. 16 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) behandelt "Vorschüsse und Überbezüge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2025
Fassung seit
1. März 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:32
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.