Art. 20
Art. 20 Datenschutz
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 20 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)?
- KernaussageArt. 20 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) behandelt "Datenschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Datenschutz
(1) Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die folgenden Bestimmungen unter Beachtung der sonstigen für jeden Vertragsstaat geltenden Vorschriften:
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entsprechend.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 20 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) in einfachen Worten?
Art. 20 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) behandelt "Datenschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. März 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:32
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