Staatsverträge

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit

Vertrag – AustralienFassung seit 1. März 2017RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009817 · BGBl. III Nr. 22/2017 · 69/03 Soziale Sicherheit · Original im RIS öffnen

Art. 23

Art. 23 Schutz bestehender Rechte

Fassung: 1. März 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 23 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)?

  • KernaussageArt. 23 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) behandelt "Schutz bestehender Rechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schutz bestehender Rechte

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT VI · ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 23 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) in einfachen Worten?

Art. 23 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) behandelt "Schutz bestehender Rechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2025
Fassung seit
1. März 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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