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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 Auslegung
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Auslegung
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens haben die in diesem Artikel nicht bestimmten Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des jeweils in Betracht kommenden Vertragsstaates zukommt, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.
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4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.
6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.
Art. 2
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen:
(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine zwischen Australien und dritten Vertragsstaaten abgeschlossen Verträge oder anderen internationalen Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit.
Art. 3
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt ohne Einschränkung aufgrund der Staatsangehörigkeit für Personen,
Art. 4
Art. 4 Gleichbehandlung
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Gleichbehandlung
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die nachstehenden Personen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates hinsichtlich des Anspruchs auf und der Zahlungen von Leistungen gleich:
(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten wohnen, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten wohnen.
(3) In Bezug auf Österreich gilt Absatz 1 auch für jene Personen, die vom Grundsatz der Freizügigkeit nach EU-Recht umfasst sind.
(4) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten.
(5) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für australische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.
Art. 5
Art. 5 Gebietsgleichstellung
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Gebietsgleichstellung
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom Wohnsitz oder der Anwesenheit im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen.
(2) Leistungen eines Vertragsstaates werden auf Antrag des Berechtigten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates gezahlt.
(3) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass Leistungen außerhalb des Gebietes dieses Vertragsstaates gezahlt werden, so werden diese Leistungen, auch wenn sie aufgrund dieses Abkommens gebühren, außerhalb des Gebietes beider Vertragsstaaten gezahlt.
(4) In Bezug auf Australien gilt Folgendes:
(5) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage.
(6) Die australischen Rechtsvorschriften, die eine Erwerbsunfähigkeitspension für eine nicht schwer behinderte Person vorsehen, auf eine solche Pension anzuwenden sind oder Auswirkungen darauf haben, werden von Absatz 4 Buchstabe d nicht berührt.
(7) Ungeachtet anderer Regelungen in diesem Artikel wird die australische Erwerbsunfähigkeitspension einer nicht schwer behinderten Person, wenn sie sich außerhalb Australiens aufhält, für nicht länger als jenen Zeitraum gezahlt, den die australischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit festlegen.
Art. 6
Art. 6 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen
(1) Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates in Bezug auf diese Erwerbstätigkeit. In Bezug auf Österreich gilt das auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
(2) In Bezug auf Australien schließt eine Bezugnahme auf einen Dienstnehmer in diesem Abschnitt auch seinen Dienstgeber hinsichtlich der Arbeit des Dienstnehmers oder der Entlohnung für diese Arbeit ein.
Art. 7
Art. 7 Sonderbestimmungen
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Sonderbestimmungen
(1) Ein Dienstnehmer, der gewöhnlich von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt wird und von diesem Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausführung einer Arbeit auf dessen Rechnung oder für ein konzernzugehöriges Unternehmen entsendet wird, unterliegt nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ob der Dienstnehmer weiterhin im Gebiet dieses ersten Vertragsstaates beschäftigt wäre, sofern die Beschäftigung fünf Jahre nicht überschreitet.
(2) Unter einem konzernzugehörigen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist ein Unternehmen zu verstehen, bei dem das Unternehmen und der Dienstgeber Mitglieder derselben im Allein- oder Mehrheitsbesitz stehenden Gruppe sind.
Art. 8
Art. 8 Mitglieder der diplomatischen Vertretungen und Konsulardienststellen
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Mitglieder der diplomatischen Vertretungen und Konsulardienststellen
Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen7 vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen8 vom 24. April 1963.
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7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
8 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.
Art. 9
Art. 9 Beamte
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Beamte
Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die von der Regierung des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, unterliegen nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. Bei Anwendung dieser Bestimmung gelten diese Personen als im Gebiet dieses ersten Vertragsstaates wohnhaft, auch wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden.
Art. 10
Art. 10 Ausnahmen
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Ausnahmen
Im Interesse bestimmter Personen oder bestimmter Personengruppen, die von diesem Abschnitt erfasst werden, können die zuständigen Behörden schriftlich Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 vereinbaren.
Art. 11
Art. 11 Zusammenrechnung für australische Leistungen
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN BETREFFEND AUSTRALISCHE LEISTUNGEN
Artikel 11
Zusammenrechnung für australische Leistungen
(1) Hat eine Person, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, nach diesem Abkommen einen Antrag auf eine australische Leistung gestellt und ohne Anwendung dieses Abkommens
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 in Bezug auf eine Person, die
(3) Deckt sich eine Zeit einer Person als Einwohner Australiens mit einer Versicherungszeit in Österreich, so ist bei Anwendung dieses Artikels dieser Zeitraum von Australien nur als Zeit als Einwohner Australiens zu berücksichtigen.
(4) Die nach Absatz 1 zu berücksichtigende Mindestwohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter wird wie folgt festgelegt:
(5) In Bezug auf einen Antrag einer Person auf eine Pension, die verwitweten Personen gebührt, gilt jeder Zeitraum, in dem der Partner dieser Person eine Versicherungszeit in Österreich zurückgelegt hat, als von dieser Person zurückgelegte Versicherungszeit in Österreich; haben die Person und ihr Partner in einem Zeitraum beide eine Versicherungszeit in Österreich zurückgelegt, so ist dieser Zeitraum nur einfach zu berücksichtigen.
Art. 12
Art. 12 Berechnung der australischen Leistungen
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Berechnung der australischen Leistungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 wird der Betrag der einer Person, die sich außerhalb Australiens aufhält, nach diesem Abkommen oder auf andere Weise gebührenden australischen Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften berechnet, wobei bei der Berücksichtigung der Einkünfte dieser Person für die Berechnung des Betrages der australischen Leistung nur ein Teilbetrag der an diese Person gezahlten österreichischen Leistung als Einkünfte heranzuziehen ist. Dieser Teilbetrag wird durch Vervielfachung der Anzahl ganzer Monate (höchstens 300), die von dieser Person während einer Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter zurückgelegt worden sind, mit dem Betrag der österreichischen Leistung und Teilung dieses Ergebnisses durch 300 errechnet.
(2) Anspruch auf die im Absatz 1 festgelegte begünstigende Berücksichtigung von Einkünften hat eine Person nur für den Zeitraum, während dem der Betrag der australischen Leistung dieser Person nach den australischen Rechtsvorschriften im Zeitenverhältnis gekürzt wird.
(3) Gebührt eine australische Leistung nach diesem Abkommen oder auf andere Weise einer Person, die sich in Österreich aufhält, so wird eine von Österreich an diese Person gezahlte Ausgleichszulage, Sozialhilfe oder vergleichbare einkommensabhängige Zahlung von Australien bei der Berechnung des Einkommens dieser Person in Anwendung der australischen Rechtsvorschriften oder dieses Abkommens außer Betracht gelassen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 5 wird der Betrag der einer Person, die sich in Australien aufhält, nur aufgrund dieses Abkommens gebührenden australischen Leistung auf folgende Weise festgestellt:
(5) Ist der Betrag der nach Absatz 4 berechneten Leistung geringer als der Betrag dieser Leistung, der nach den Absätzen 1, 2 und 3 gebühren würde, wenn sich die betreffende Person außerhalb Australiens aufhalten würde, so wird der erstgenannte Betrag auf den letztgenannten Betrag erhöht.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 werden weiterhin für 26 Wochen angewendet, wenn eine Person Australien vorübergehend verlässt.
(7) Bezieht eine Person eines Paares oder sowohl diese Person als auch ihr Partner eine österreichische Leistung oder österreichische Leistungen, so werden beide Personen für die Anwendung des Absatzes 4 und der australischen Rechtsvorschriften so behandelt, als würden sie jeweils die Hälfte des Betrages dieser Leistung oder der Summe dieser beiden Leistungen beziehen.
(8) Bei Anwendung des Absatzes 5 ist zu folgenden Zeitpunkten ein Vergleich der Beträge der Leistung durchzuführen:
(9) Bezugnahmen auf australische Leistungen in den Absätzen 1 und 4 beziehen sich nicht auf die Vollwaisenpension.
Art. 13
Art. 13 Zusammenrechnung für österreichische Leistungen
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
ABSCHNITT IV
BESTIMMUNGEN BETREFFEND ÖSTERREICHISCHE LEISTUNGEN
Artikel 13
Zusammenrechnung für österreichische Leistungen
(1) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten in Österreich ab, so hat der Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, soweit erforderlich, die Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter zu berücksichtigen, als wären es Versicherungszeiten in Österreich.
(2) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in Österreich in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
(3) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den australischen Rechtsvorschriften.
(4) Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter, während derer die Person unselbständig oder selbständig erwerbstätig war, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit.
(5) Versicherungszeiten, die eine Person in einem Drittstaat zurückgelegt hat, mit dem Österreich ein gleichartiges Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit abgeschlossen hat, sind ebenfalls zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften heranzuziehen.
Art. 14
Art. 14 Berechnung der österreichischen Leistungen
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Berechnung der österreichischen Leistungen
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 13 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich aufgrund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
(4) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten in Österreich insgesamt nicht zwölf Monate und besteht aufgrund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.
Art. 15
Art. 15 Einreichung von Schriftstücken
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
ABSCHNITT V
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN UND VERWALTUNGSHILFE
Artikel 15
Einreichung von Schriftstücken
(1) Der Tag, an dem ein Antrag, eine Erklärung oder ein Rechtsmittel betreffend die Feststellung oder die Zahlung einer Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereicht wird, gilt in Bezug auf alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten als Tag der Einreichung dieses Schriftstückes bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des ersten Vertragsstaates.
(2) Der Tag, an dem ein Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei dem zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eingereicht wird, gilt als Tag, an dem ein Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates eingereicht wird, wenn
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
Art. 16
Art. 16 Vorschüsse und Überbezüge
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Vorschüsse und Überbezüge
(1) Hat ein österreichischer Träger einen Vorschuss gezahlt und ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften zu gewähren, hat der zuständige australische Träger den als Vorschuss gezahlten Betrag von dieser Nachzahlung einzubehalten und den einbehaltenen Betrag an den österreichischen Träger zu überweisen. Hat ein österreichischer Träger für einen Zeitraum, für den der zuständige australische Träger nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.
(2) Wenn
(3) Hat ein österreichischer Träger die Leistung im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a noch nicht an die Person gezahlt, so
Art. 17
Art. 17 Zahlung der Leistungen
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Zahlung der Leistungen
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger eines Vertragsstaates können Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieses Vertragsstaates erbringen.
(2) Eine aufgrund dieses Abkommens von einem Vertragsstaat zu zahlende Leistung ist von diesem Vertragsstaat ohne Abzüge für Verwaltungskosten zu zahlen.
Art. 18
Art. 18 Verwaltungsvereinbarungen und gegenseitige Hilfe
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Verwaltungsvereinbarungen und gegenseitige Hilfe
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung zu regeln.
(2) Die zuständigen Behörden haben einander über Gesetze, die die Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates ändern, ergänzen oder ersetzen zu unterrichten.
(3) Für die Anwendung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften haben die zuständigen Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander einschließlich der Übermittlung jeglicher Informationen zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
(5) Die Träger und die zuständige Behörde eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
(6) Verlangt der zuständige Träger eines Vertragsstaates, dass sich ein Antragsteller oder Berechtigter, der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieses Trägers vom Träger des anderen Vertragsstaates auf dessen Kosten zu veranlassen oder durchzuführen.
Art. 19
Art. 19 Befreiung von Steuern und Beglaubigungen
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Befreiung von Steuern und Beglaubigungen
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Art. 20
Art. 20 Datenschutz
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Datenschutz
(1) Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die folgenden Bestimmungen unter Beachtung der sonstigen für jeden Vertragsstaat geltenden Vorschriften:
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entsprechend.
Art. 21
Art. 21 Streitbeilegung
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Streitbeilegung
(1) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergibt, ist soweit wie möglich einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu regeln.
(2) Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden werden, so kann sie auf Verlangen eines jeden Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einer Schiedskommission unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbart wird.
(3) Absatz 2 gilt nicht in Bezug auf die Anwendung des Abschnitts II des Abkommens.
Art. 22
Art. 22 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
ABSCHNITT VI
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten in Österreich und Zeiten als Einwohner Australiens zu berücksichtigen, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten worden sind.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens tritt das vorher in Geltung gestandene Abkommen gemäß Artikel 24 des Abkommens außer Kraft, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt, und Personen die Leistungen aufgrund des vorher in Geltung gestandenen Abkommens erhalten haben, erhalten diese Leistungen aufgrund dieses Abkommens.
(5) Für eine Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
Art. 23
Art. 23 Schutz bestehender Rechte
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Schutz bestehender Rechte
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Art. 24
Art. 24 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem zwischen den Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, dass alle für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 3 bleibt dieses Abkommen bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach dem Monat in Kraft, an dem ein Vertragsstaat vom anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg eine schriftliche Mitteilung über die Kündigung dieses Abkommens erhält.
(3) Im Falle eines Außerkrafttretens des Abkommens nach Absatz 2 bleibt das Abkommen in Bezug auf alle Personen wirksam, die
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:
(5) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens ist Abschnitt II dieses Abkommens weiterhin auf alle Personen anwendbar, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Kündigung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates aufgrund dieses Abschnittes des Abkommens unterliegen, solange die betroffene Person weiterhin die Voraussetzungen dieses Abschnittes erfüllt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Canberra, am 12. August 2015 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 656/1992.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/2002.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2011.
9 Kundgemacht in BGBl. Nr. 657/1992.
10 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 170/2011.